Arbeitsgericht Düsseldorf, 2020-03-04, 15 Ca 19/20

15 Ca 19/20Arbeitsgericht04.03.2020

Regest

Im Wege der gesetzeskonformen Auslegung sind tarifvertragliche Überstundenzuschläge Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit zu gewähren, wenn sie durch Überstunden genauso wie Vollzeitbeschäftigte belastet werden. Teilzeitbeschäftigten steht grundsätzlich nur ein anteiliger Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 15 Ca 19/20 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-04

Aktenzeichen: 15 Ca 19/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2020:0304.15CA19.20.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Leitsätze

Im Wege der gesetzeskonformen Auslegung sind tarifvertragliche Überstundenzuschläge Teilzeitbeschäftigten bereits bei Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit zu gewähren, wenn sie durch Überstunden genauso wie Vollzeitbeschäftigte belastet werden. Teilzeitbeschäftigten steht grundsätzlich nur ein anteiliger Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 22.01.2020 bleibt aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt ist, an die Klägerin 220,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 22.01.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt vorab die durch seine Säumnis im Termin am 22.01.2020 entstandenen Kosten. Die übrigen Kosten tragen die Klägerin zu 64 % und der Beklagte zu 36 %.

4. Der Streitwert beträgt 611,73 €.

5. Die Berufung wird für beide Parteien gesondert zugelassen.

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