Arbeitsgericht Düsseldorf, 2018-01-24, 3 Ca 4849/17

3 Ca 4849/17Arbeitsgericht24.01.2018

Regest

Wird für die Berechnung einer Abfindung in einem Sozialplan das Bruttomonatsgehalt zu einem bestimmten Stichtag zugrunde gelegt, ist der zu diesem Stichtag und nicht der bei Erfüllung bzw. Fälligkeit geschuldete Gehaltsanspruch maßgeblich. Bei der Feststellung des Bruttomonatsgehalts sind geldwerte Vorteile wie die private Nutzung eines Dienstwagens, Vermögenswirksame Leistungen und Tantiemen nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 4849/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-24

Aktenzeichen: 3 Ca 4849/17

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2018:0124.3CA4849.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Leitsätze

Wird für die Berechnung einer Abfindung in einem Sozialplan das Bruttomonatsgehalt zu einem bestimmten Stichtag zugrunde gelegt, ist der zu diesem Stichtag und nicht der bei Erfüllung bzw. Fälligkeit geschuldete Gehaltsanspruch maßgeblich.

Bei der Feststellung des Bruttomonatsgehalts sind geldwerte Vorteile wie die private Nutzung eines Dienstwagens, Vermögenswirksame Leistungen und Tantiemen nicht zu berücksichtigen.

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.093,13 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/5, der Kläger zu 4/5.

  • 5. Der Streitwert wird auf 9.282,06 € festgesetzt.

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