Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 13 Ca 4492/16

13 Ca 4492/16Arbeitsgericht11.11.2016

Regest

Der Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 4492/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-11

Aktenzeichen: 13 Ca 4492/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:1111.13CA4492.16.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13 Kammer

Leitsätze

Der Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersteilzeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.

  2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger in Anspruch auf Altersteilzeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche imVergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit.

  3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

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