13 Ca 4492/16•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 13 Ca 4492/16
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 13 Ca 4492/16
13 Ca 4492/16Arbeitsgericht11.11.2016
Regest
Der Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 4492/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-11
Aktenzeichen: 13 Ca 4492/16
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:1111.13CA4492.16.01
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13 Kammer
Leitsätze
Der Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersteilzeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.
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Es wird festgestellt, dass dem Kläger in Anspruch auf Altersteilzeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche imVergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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