Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-11-11, 13 Ca 4492/16

13 Ca 4492/16Arbeitsgericht11.11.2016

Regest

Der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 4492/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-11

Aktenzeichen: 13 Ca 4492/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:1111.13CA4492.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: .

Leitsätze

Der Anspruch auf Gewährung von Altersfreizeit aus § 5 Abs. 4 des Manteltarifvertrags für akademisch gebildete Angestellte in der chemischen Industrie vom 02.05.2000 kann für Teilzeitbeschäftigte nicht wirksam durch eine Gesamtbetriebsvereinbarung ausgeschlossen werden (§ 4 Abs. 1 TzBfG i.V.m. §§ 134, 612 Abs. 2 BGB).

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Altersfreizeit in Höhe von 9,6 Arbeitstagen für das Jahr 2016 zu gewähren.

2.Es wird festgestellt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Altersfreizeit in Relation seiner Teilzeittätigkeit von 80 % pro Woche im Vergleich zu Vollzeitkräften, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, zusteht, mithin zur Zeit pro Jahr 4/5 von 12 Tagen Altersfreizeit bei Vollzeit.

  1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat zu 4 % der Kläger und zu 96 % die Beklagte zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf 4.847,99 € festgesetzt.

6.Der Antrag auf Ausschluss der vorläufigen Vollstreckbarkeit wird zurückgewiesen.

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