4 Ca 4402/15•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-30, 4 Ca 4402/15
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2015-11-30, 4 Ca 4402/15
4 Ca 4402/15Arbeitsgericht30.11.2015
Regest
Auch wenn der Verleiher selbst keine Kündigung nach § 46 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk aussprechen kann, so ist er dennoch berechtigt, zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten für den in einem Entleiherbetrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzten Leiharbeitnehmer nach Maßgabe von § 9 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein Arbeitszeitkonto zu führen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 4402/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-11-30
Aktenzeichen: 4 Ca 4402/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2015:1130.4CA4402.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: §§ 9, 46 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der am 1.8.2014 geltenden Fassung
Leitsätze
Auch wenn der Verleiher selbst keine Kündigung nach § 46 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk aussprechen kann, so ist er dennoch berechtigt, zur Vermeidung von Kündigungen in witterungsbedingt auftragsärmeren Monaten für den in einem Entleiherbetrieb des Maler- und Lackiererhandwerks eingesetzten Leiharbeitnehmer nach Maßgabe von § 9 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ein Arbeitszeitkonto zu führen.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für den Kläger ein Arbeitszeitkonto zu führen, wenn und soweit der Kläger in Betrieben von Entleihern eingesetzt wird, die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, oder in denen der Kläger überwiegend mit Tätigkeiten beschäftigt wird die dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, es sei denn die Führung des Arbeitszeitkontos dient dazu, witterungsbedingte Kündigungen der Beklagten zu vermeiden.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
4.Streitwert: 6.770,10 €.
5.Die Berufung wird zugelassen.
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