13 Ca 5224/13•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-01-24, 13 Ca 5224/13
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2014-01-24, 13 Ca 5224/13
13 Ca 5224/13Arbeitsgericht24.01.2014
Regest
1. Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte dürfen in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn die Betriebsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans die wirtschftlichen Nachteile der ausscheidenden beurlaubten Beamten als geringer bzw. unwahrscheinlicher einschätzen durften als die der anderen Arbeitnehmer. 2. Die Betriebsparteien dürfen die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbrung ausschließen, mit der die streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Durchführung eines Kündigungsschutzverfahren honoriert werden soll.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 5224/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-01-24
Aktenzeichen: 13 Ca 5224/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2014:0124.13CA5224.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: .
Leitsätze
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Als Arbeitnehmer beschäftigte beurlaubte Beamte dürfen in einem Sozialplan von Abfindungen ausgeschlossen werden, wenn die Betriebsparteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans die wirtschftlichen Nachteile der ausscheidenden beurlaubten Beamten als geringer bzw. unwahrscheinlicher einschätzen durften als die der anderen Arbeitnehmer.
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Die Betriebsparteien dürfen die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom persönlichen Geltungsbereich einer Betriebsvereinbrung ausschließen, mit der die streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Durchführung eines Kündigungsschutzverfahren honoriert werden soll.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.346,00 € brutto zu zahlen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95% und die Beklagte zu 5%.
4.Streitwert: 79.398,00 €
5.Die Berufung wird zugelassen.
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