Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-05, 2 Ca 5607/12

2 Ca 5607/12Arbeitsgericht05.02.2013

Regest

1. Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde. 2. Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 5607/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-05

Aktenzeichen: 2 Ca 5607/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0205.2CA5607.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 315 BGB, § 73 BPersVG

Leitsätze

  1. Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde.
  2. Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Angebot auf einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2012 nach §§ 16, 18 der Dienstvereinbarung zur sozialverträglichen Begleitung der Strukturreform der E. vom 07.11.2002 in der Fassung vom 04.12.2008 nochmals mit der Maßgabe zu unterbreiten, dass die anzubietende Abfindung nicht mittels eines Gesamtquotienten entsprechend § 21 der o.g. Dienstvereinbarung zu kürzen ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Der Streitwert beträgt 10.298,61 EUR.

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