2 Ca 5607/12•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-05, 2 Ca 5607/12
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-02-05, 2 Ca 5607/12
2 Ca 5607/12Arbeitsgericht05.02.2013
Regest
1. Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde. 2. Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 5607/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-05
Aktenzeichen: 2 Ca 5607/12
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0205.2CA5607.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 315 BGB, § 73 BPersVG
Leitsätze
- Sieht eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrages zu bestimmten Bedingungen vor, so hat die Arbeitgeberin billiges Ermessen zu wahren bei der Frage, ob ein solcher Vertrag geschlossen wird. Der Inhalt eines solchen Aufhebungsvertrages steht hingegen nicht im billigem Ermessen, soweit die Dienstvereinbarung Regelungen getroffen hat. Der Arbeitgeber kann nicht damit gehört werden, dass er ein inhaltlich von der Dienstvereinbarung abweichendes Angebot unterbreiten kann, da kein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestünde.
- Das Schriftformerfordernis nach § 73 BPersVG gilt auch für Änderungen und Egänzungen einer Dienstvereinbarung.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin das Angebot auf einvernehmliche Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30.06.2012 nach §§ 16, 18 der Dienstvereinbarung zur sozialverträglichen Begleitung der Strukturreform der E. vom 07.11.2002 in der Fassung vom 04.12.2008 nochmals mit der Maßgabe zu unterbreiten, dass die anzubietende Abfindung nicht mittels eines Gesamtquotienten entsprechend § 21 der o.g. Dienstvereinbarung zu kürzen ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.Der Streitwert beträgt 10.298,61 EUR.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.