Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-28, 10 Ca 6241/12

10 Ca 6241/12Arbeitsgericht28.01.2013

Regest

1.Sieht eine tarifliche Vergütungsordnung ein Tätigkeitsbeispiel oder Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vor, setzt die Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe zusätzlich die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale voraus. 2.Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und damit kein einheitlicher Arbeitsvorgang.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 6241/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-28

Aktenzeichen: 10 Ca 6241/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0128.10CA6241.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 TVG

Leitsätze

1.Sieht eine tarifliche Vergütungsordnung ein Tätigkeitsbeispiel oder Richtbeispiel in mehreren Vergütungsgruppen vor, setzt die Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe zusätzlich die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale voraus.

2.Die Tätigkeit einer Hauswartin ist keine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit und damit kein einheitlicher Arbeitsvorgang.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

3.Streitwert 3.600,00 €.

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