Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-29, 2 Ca 963/11

2 Ca 963/11Arbeitsgericht29.11.2011

Regest

Ein auf Beschäftigung gerichteter Antrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur, wenn er Berufsbild und Arbeitsbedingungen enthält oder diese nicht im Streit sind. Die Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe ist in der Regel nicht geeignet, den Antrag auf Beschäftigung hinreichend zu bestimmen. Gleiches gilt regelmäßig für den Dienstvertrag. Beschäftigungsmöglichkeiten sind im Grundsatz positiv zu bennenen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 963/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-29

Aktenzeichen: 2 Ca 963/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1129.2CA963.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 253 Abs. 2 ZPO

Leitsätze

Ein auf Beschäftigung gerichteter Antrag genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO regelmäßig nur, wenn er Berufsbild und Arbeitsbedingungen enthält oder diese nicht im Streit sind. Die Angabe einer tariflichen Vergütungsgruppe ist in der Regel nicht geeignet, den Antrag auf Beschäftigung hinreichend zu bestimmen. Gleiches gilt regelmäßig für den Dienstvertrag. Beschäftigungsmöglichkeiten sind im Grundsatz positiv zu bennenen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert beträgt 8.400,00 €.

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