4 Ca 2169/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-18, 4 Ca 2169/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-18, 4 Ca 2169/11
4 Ca 2169/11Arbeitsgericht18.11.2011
Regest
Betriebliche Erfordernisse für eine Versetzung im Sinne von § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG liegen nur dann vor, wenn bedeutende Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers gegeben sind, die die Zuweisung des neuen Einsatzortes rechtfertigen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 2169/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-18
Aktenzeichen: 4 Ca 2169/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1118.4CA2169.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG
Leitsätze
Betriebliche Erfordernisse für eine Versetzung im Sinne von § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG liegen nur dann vor, wenn bedeutende Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers gegeben sind, die die Zuweisung des neuen Einsatzortes rechtfertigen.
Tenor
1.Das Versäumnisurteil vom 07.07.2011 bleibt aufrecht erhalten.
2.Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Streitwert beträgt 3.431,10 EUR.
4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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