Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-18, 4 Ca 2169/11

4 Ca 2169/11Arbeitsgericht18.11.2011

Regest

Betriebliche Erfordernisse für eine Versetzung im Sinne von § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG liegen nur dann vor, wenn bedeutende Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers gegeben sind, die die Zuweisung des neuen Einsatzortes rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 2169/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-18

Aktenzeichen: 4 Ca 2169/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1118.4CA2169.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG

Leitsätze

Betriebliche Erfordernisse für eine Versetzung im Sinne von § 4 Abs. 6a des Manteltarifvertrages Nr.2 für die Beschäftigten des Kabinenpersonals der Eurowings Luftverkehrs AG liegen nur dann vor, wenn bedeutende Gründe aus der Sphäre des Arbeitgebers gegeben sind, die die Zuweisung des neuen Einsatzortes rechtfertigen.

Tenor

1.Das Versäumnisurteil vom 07.07.2011 bleibt aufrecht erhalten.

2.Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert beträgt 3.431,10 EUR.

4.Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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