10 Ca 5486/10•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-26, 10 Ca 5486/10
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-26, 10 Ca 5486/10
10 Ca 5486/10Arbeitsgericht26.07.2011
Regest
Die Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine sogenannte "Randunschärfe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen der Massenerscheinung der Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist (vgl. BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 5486/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-26
Aktenzeichen: 10 Ca 5486/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:0726.10CA5486.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 Abs. 1 S 4 TVÜ-L, § 8 Abs. 3 S 1 TVÜ-L, Art 3 Abs 1 GG
Leitsätze
Die Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine sogenannte "Randunschärfe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen der Massenerscheinung der Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist (vgl. BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21).
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.027,42 €.
4.Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.