Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-07, 4 BV 28/09

4 BV 28/09Arbeitsgericht07.10.2009

Regest

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, jedenfalls sofern diese Vergütungsordnung bislang angewandt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BV 28/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-10-07

Aktenzeichen: 4 BV 28/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1007.4BV28.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

Leitsätze

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, jedenfalls sofern diese Vergütungsordnung bislang angewandt wurde.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von Mitarbeitern, sogenannten "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, solange nicht eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist oder ein Spruch der Einigungsstelle.

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