4 BV 28/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-07, 4 BV 28/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-10-07, 4 BV 28/09
4 BV 28/09Arbeitsgericht07.10.2009
Regest
Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, jedenfalls sofern diese Vergütungsordnung bislang angewandt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 BV 28/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-07
Aktenzeichen: 4 BV 28/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:1007.4BV28.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Leitsätze
Zur Verpflichtung des Arbeitgebers, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, jedenfalls sofern diese Vergütungsordnung bislang angewandt wurde.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von Mitarbeitern, sogenannten "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, solange nicht eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist oder ein Spruch der Einigungsstelle.
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