Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-06-02, 7 Ca 1010/09

7 Ca 1010/09Arbeitsgericht02.06.2009

Regest

Im Rahmen einer Änderungskündigung muss das Angebot hinreichend bestimmt sein. Soll der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers abgeändert werden, so ist die bloße Bezeichnung als "Customer Relationship Manager" unzureichend. Die Wertigkeit der Aufgaben wird nicht hinreichend beschrieben, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte zur Bestimmtheit des Angebots für den Arbeitnehmer zu erkennen sind. Eine (Wochen später) nachgereichte Stellenbeschreibung kann den Mangel nicht mehr heilen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 1010/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-02

Aktenzeichen: 7 Ca 1010/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0602.7CA1010.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 2 KSchG

Leitsätze

Im Rahmen einer Änderungskündigung muss das Angebot hinreichend bestimmt sein. Soll der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers abgeändert werden, so ist die bloße Bezeichnung als "Customer Relationship Manager" unzureichend. Die Wertigkeit der Aufgaben wird nicht hinreichend beschrieben, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte zur Bestimmtheit des Angebots für den Arbeitnehmer zu erkennen sind. Eine (Wochen später) nachgereichte Stellenbeschreibung kann den Mangel nicht mehr heilen.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 01.04.2009 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  3. Der Streitwert beträgt 27.480,00 €.

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