4 Ca 1276/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-06, 4 Ca 1276/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-06, 4 Ca 1276/09
4 Ca 1276/09Arbeitsgericht06.05.2009
Regest
Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG keine Anwendung, wenn es sich um eine Ersteinstellung handelt und ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung geltend macht. Vielmehr gilt die kürzere Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 1276/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-06
Aktenzeichen: 4 Ca 1276/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0506.4CA1276.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Vorschriften: § 37 TV-L, § 15 AGG
Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG keine Anwendung, wenn es sich um eine Ersteinstellung handelt und ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung geltend macht. Vielmehr gilt die kürzere Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Der Streitwert beträgt 3.450,00 €.
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