Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-05-06, 4 Ca 1276/09

4 Ca 1276/09Arbeitsgericht06.05.2009

Regest

Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG keine Anwendung, wenn es sich um eine Ersteinstellung handelt und ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung geltend macht. Vielmehr gilt die kürzere Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 1276/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-05-06

Aktenzeichen: 4 Ca 1276/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0506.4CA1276.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Vorschriften: § 37 TV-L, § 15 AGG

Leitsätze

Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet bei der Geltendmachung einer Entschädigung nach § 15 AGG keine Anwendung, wenn es sich um eine Ersteinstellung handelt und ein abgelehnter Bewerber eine Entschädigung geltend macht. Vielmehr gilt die kürzere Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Streitwert beträgt 3.450,00 €.

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