4 Ca 164/09•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-29, 4 Ca 164/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-29, 4 Ca 164/09
4 Ca 164/09Arbeitsgericht29.04.2009
Regest
Erbringt ein Dienstleister in einer Spülküche an einer Spülstraße Spüldienstleistungen und reinigt die Küche, so liegt ohne Übernahme von Personal kein Betriebsübergang vor. Der Dienstleister erbringt seine Dienste ausschließlich in der Gestellung von menschlicher Arbeitskraft. Der Betrieb ist daher betriebsmittelarm.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 164/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-04-29
Aktenzeichen: 4 Ca 164/09
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0429.4CA164.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Vorschriften: § 613a BGB
Leitsätze
Erbringt ein Dienstleister in einer Spülküche an einer Spülstraße Spüldienstleistungen und reinigt die Küche, so liegt ohne Übernahme von Personal kein Betriebsübergang vor. Der Dienstleister erbringt seine Dienste ausschließlich in der Gestellung von menschlicher Arbeitskraft. Der Betrieb ist daher betriebsmittelarm.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
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Der Streitwert beträgt 13.697,88 €.
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