Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-04-29, 4 Ca 164/09

4 Ca 164/09Arbeitsgericht29.04.2009

Regest

Erbringt ein Dienstleister in einer Spülküche an einer Spülstraße Spüldienstleistungen und reinigt die Küche, so liegt ohne Übernahme von Personal kein Betriebsübergang vor. Der Dienstleister erbringt seine Dienste ausschließlich in der Gestellung von menschlicher Arbeitskraft. Der Betrieb ist daher betriebsmittelarm.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 164/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-29

Aktenzeichen: 4 Ca 164/09

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0429.4CA164.09.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: Vorschriften: § 613a BGB

Leitsätze

Erbringt ein Dienstleister in einer Spülküche an einer Spülstraße Spüldienstleistungen und reinigt die Küche, so liegt ohne Übernahme von Personal kein Betriebsübergang vor. Der Dienstleister erbringt seine Dienste ausschließlich in der Gestellung von menschlicher Arbeitskraft. Der Betrieb ist daher betriebsmittelarm.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert beträgt 13.697,88 €.

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