2 Ca 6681/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-23, 2 Ca 6681/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-23, 2 Ca 6681/08
2 Ca 6681/08Arbeitsgericht23.03.2009
Regest
Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Eine Pflicht zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes besteht allerdings nicht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 6681/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-23
Aktenzeichen: 2 Ca 6681/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0323.2CA6681.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 81 Abs. 4 SGB IX, § 611 BGB
Leitsätze
Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Eine Pflicht zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes besteht allerdings nicht.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Streitwert beträgt 2.055,42 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.