Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-23, 2 Ca 6681/08

2 Ca 6681/08Arbeitsgericht23.03.2009

Regest

Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Eine Pflicht zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes besteht allerdings nicht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 6681/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-23

Aktenzeichen: 2 Ca 6681/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0323.2CA6681.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 81 Abs. 4 SGB IX, § 611 BGB

Leitsätze

Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet. Eine Pflicht zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes besteht allerdings nicht.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.Der Streitwert beträgt 2.055,42 €.

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