7 Ca 7618/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-10, 7 Ca 7618/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-10, 7 Ca 7618/08
7 Ca 7618/08Arbeitsgericht10.03.2009
Regest
Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 7618/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-10
Aktenzeichen: 7 Ca 7618/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0310.7CA7618.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 339 BGB, § 242 BGB
Leitsätze
Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert beträgt 2.700,00 €.
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