Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-10, 7 Ca 7618/08

7 Ca 7618/08Arbeitsgericht10.03.2009

Regest

Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 7618/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-10

Aktenzeichen: 7 Ca 7618/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0310.7CA7618.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 339 BGB, § 242 BGB

Leitsätze

Eine Vertragsstrafe wegen unterlassenem Dienstantritt ist erst verwirkt, wenn der Dienst nicht angetreten wird. Erscheint der Arbeitnehmer aufgrund einer (zu früh) erhobenen Zahlungsklage pünktlich zum Dienstantritt und kündigt (unwirksam) zum nächsten Tag, so wird eine solche Vertragsverletzung nicht von der vertraglichen Regelung erfasst und verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Der Streitwert beträgt 2.700,00 €.

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