Arbeitsgericht Düsseldorf, 2009-03-09, 2 Ca 7086/08

2 Ca 7086/08Arbeitsgericht09.03.2009

Regest

Eine Zulage nach § 12 TVöD wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nicht auf den Strukturausgleich nach § 14 TVÜ-VKA angerechnet werden. Denn die Zahlung der Zulage ist kein Fall einer Höhergruppierung gem. § 14 Abs. 4 TVÜ-VKA. Eine ausdehnende Interpretation der Regelung würde einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 7086/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-03-09

Aktenzeichen: 2 Ca 7086/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2009:0309.2CA7086.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 14 TVÜ-VKA; § 12 TVöD

Leitsätze

Eine Zulage nach § 12 TVöD wegen der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann nicht auf den Strukturausgleich nach § 14 TVÜ-VKA angerechnet werden. Denn die Zahlung der Zulage ist kein Fall einer Höhergruppierung gem. § 14 Abs. 4 TVÜ-VKA. Eine ausdehnende Interpretation der Regelung würde einen unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie bedeuten.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 770,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 55,00 € seit dem 1.2.2008, 1.3.2008, 1.4.2008, 1.5.2008, 1.6.2008, 1.7.2008, 1.8.2008, 1.9.2008, 1.10.2008, 1.11.2008, 1.12.2008, 1.1.2009, 1.2.2009, und 1.3.2009 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich seit dem 1.1.2008 einen Betrag in Höhe von 55,00 € als Strukturausgleich zu zahlen, ohne Anrechnung auf die Zulage nach § 14 TVöD.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  4. Streitwert: 770,00 €.

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