Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-11-03, 2 Ca 4794/08

2 Ca 4794/08Arbeitsgericht03.11.2008

Regest

Im Falle einer Verschmelzung kommt es ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung für die Frage der Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nur noch auf die wirtschaftliche Lage des bestehenden Unternehmens an. Denn § 16 BetrAVG sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (Im Anschluss an BAG, Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG)

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 4794/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-03

Aktenzeichen: 2 Ca 4794/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1103.2CA4794.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 16 BetrAVG

Leitsätze

Im Falle einer Verschmelzung kommt es ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung für die Frage der Anpassungsprüfung nach dem Betriebsrentengesetz nur noch auf die wirtschaftliche Lage des bestehenden Unternehmens an. Denn § 16 BetrAVG sieht eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor (Im Anschluss an BAG, Urt. v. 31.7.2007 - 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG)

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 8.983,12 €.

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