Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-21, 7 Ca 7324/07

7 Ca 7324/07Arbeitsgericht21.10.2008

Regest

§ 3.9 MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitszeitmodell des Arbeitszeitkontos vereinbart haben. § 11 Abs. 2 BUrlG setzt die Gewährung von Erholungsurlaub voraus. Die Freistellung von der Arbeit zum Ausgleich eines Arbeitszeitkontos steht dem nicht gleich.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 7324/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-21

Aktenzeichen: 7 Ca 7324/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1021.7CA7324.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 3 Manteltarifvertrag Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW; § 11 Abs. 2 BUrlG

Leitsätze

§ 3.9 MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien das Arbeitszeitmodell des Arbeitszeitkontos vereinbart haben. § 11 Abs. 2 BUrlG setzt die Gewährung von Erholungsurlaub voraus. Die Freistellung von der Arbeit zum Ausgleich eines Arbeitszeitkontos steht dem nicht gleich.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 259.495,65 Euro.

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