Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-17, 13 Ca 8335/07

13 Ca 8335/07Arbeitsgericht17.10.2008

Regest

1. Aus der Vollmachtteilung zur Führung von Verhandlungen ergibt sich weder die Vollmacht zum Abschluss des Vertrages noch zu dessen Kündigung. 2. Ob die Erteilung und Bekanntgabe einer Vollmacht zum Abschluss des Vertrages zur Folge hat, dass eine Vollmacht auch für den Ausspruch der Kündigung dieses Vertrages besteht und dem Empfänger bekannt sein muss, bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ca 8335/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-17

Aktenzeichen: 13 Ca 8335/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1017.13CA8335.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

  1. Aus der Vollmachtteilung zur Führung von Verhandlungen ergibt sich weder die Vollmacht zum Abschluss des Vertrages noch zu dessen Kündigung.

  2. Ob die Erteilung und Bekanntgabe einer Vollmacht zum Abschluss des Vertrages zur Folge hat, dass eine Vollmacht auch für den Ausspruch der Kündigung dieses Vertrages besteht und dem Empfänger bekannt sein muss, bleibt offen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 28 % und der Kläger zu 72 %.

3.Streitwert: 31.096,79 Euro.

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