10 BV 73/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-07, 10 BV 73/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-10-07, 10 BV 73/08
10 BV 73/08Arbeitsgericht07.10.2008
Regest
1. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutige und abschließende Regelung, ob und durch wen sich der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gegenüber dem Betriebsrat vertreten lassen darf. Die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist vielmehr maßgeblich nach Art und Funktion des in Frage stehenden Beteiligungsrechts zu beurteilen (im Anschluss an BAG 11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris). 2. Aus einem Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Behinderung/Störung der Betriebsratstätigkeit) folgt keine allgemeine Unterlassungspflicht des Arbeitgebers, den Urheber der Äußerung zukünftig in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr als Ansprechpartner zu benennen. 3. Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit kann eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen, wenn nicht erkennbar wird, dass es sich um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handelt (im Anschluss an BAG 12.11.1997, 7 ABR 14/97, BB 1998, 1006).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 BV 73/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-10-07
Aktenzeichen: 10 BV 73/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1007.10BV73.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Kammer
Leitsätze
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Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutige und abschließende Regelung, ob und durch wen sich der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gegenüber dem Betriebsrat vertreten lassen darf. Die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist vielmehr maßgeblich nach Art und Funktion des in Frage stehenden Beteiligungsrechts zu beurteilen (im Anschluss an BAG 11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris).
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Aus einem Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Behinderung/Störung der Betriebsratstätigkeit) folgt keine allgemeine Unterlassungspflicht des Arbeitgebers, den Urheber der Äußerung zukünftig in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr als Ansprechpartner zu benennen.
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Der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit kann eine Behinderung der Betriebsratstätigkeit darstellen, wenn nicht erkennbar wird, dass es sich um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handelt (im Anschluss an BAG 12.11.1997, 7 ABR 14/97, BB 1998, 1006).
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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