7 Ca 2696/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-09-23, 7 Ca 2696/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-09-23, 7 Ca 2696/08
7 Ca 2696/08Arbeitsgericht23.09.2008
Regest
§ 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Die Tarifregelung ist gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen europarechtliches Primärrecht und ist daher anzuwenden. Das europarechtliche Transparenzgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 2696/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-09-23
Aktenzeichen: 7 Ca 2696/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0923.7CA2696.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 33 Abs. 1 a TV-L; § 10 S. 3 Nr. 5 AGG
Leitsätze
§ 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Die Tarifregelung ist gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen europarechtliches Primärrecht und ist daher anzuwenden. Das europarechtliche Transparenzgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3.Der Streitwert beträgt 24.000,00 €.
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