Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-09-23, 7 Ca 2696/08

7 Ca 2696/08Arbeitsgericht23.09.2008

Regest

§ 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Die Tarifregelung ist gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen europarechtliches Primärrecht und ist daher anzuwenden. Das europarechtliche Transparenzgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 2696/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-23

Aktenzeichen: 7 Ca 2696/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0923.7CA2696.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 33 Abs. 1 a TV-L; § 10 S. 3 Nr. 5 AGG

Leitsätze

§ 33 Abs. 1 a TV-L ist wirksam. Die Tarifregelung ist gemäß § 10 S. 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen europarechtliches Primärrecht und ist daher anzuwenden. Das europarechtliche Transparenzgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung von Gesetzen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.Der Streitwert beträgt 24.000,00 €.

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