4 Ca 666/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-30, 4 Ca 666/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-30, 4 Ca 666/08
4 Ca 666/08Arbeitsgericht30.07.2008
Regest
Soweit ein Angestellter einer Gewerkschaft nicht deren satzungsmäßiger Vertreter ist, bedarf es bei Ausspruch der Kündigung eines Tarifvertrages regelmäßig der Vorlage einer Originalvollmacht. Dieses gilt auch, wenn dieser Angestellte die Gewerkschaft in den Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer vertreten hat, er jedoch den ausgehandelten Tarifvertrag nicht als Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet hat.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 666/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-07-30
Aktenzeichen: 4 Ca 666/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0730.4CA666.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer
Normen: Vorschriften § 174 BGB
Leitsätze
Soweit ein Angestellter einer Gewerkschaft nicht deren satzungsmäßiger Vertreter ist, bedarf es bei Ausspruch der Kündigung eines Tarifvertrages regelmäßig der Vorlage einer Originalvollmacht. Dieses gilt auch, wenn dieser Angestellte die Gewerkschaft in den Tarifverhandlungen als Verhandlungsführer vertreten hat, er jedoch den ausgehandelten Tarifvertrag nicht als Vertreter der Gewerkschaft unterzeichnet hat.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
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Der Streitwert beträgt 2.010,36 €.
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