11 BV 36/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-15, 11 BV 36/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-15, 11 BV 36/08
11 BV 36/08Arbeitsgericht15.07.2008
Regest
Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Vom Anwendungsbereich dieser Norm sind auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erfasst. Die Norm ist nicht verfassungswidrig.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 36/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-07-15
Aktenzeichen: 11 BV 36/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0715.11BV36.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Kammer
Normen: § 45 WPO
Leitsätze
Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Vom Anwendungsbereich dieser Norm sind auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erfasst. Die Norm ist nicht verfassungswidrig.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
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