Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-07-15, 11 BV 36/08

11 BV 36/08Arbeitsgericht15.07.2008

Regest

Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Vom Anwendungsbereich dieser Norm sind auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erfasst. Die Norm ist nicht verfassungswidrig.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 36/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-15

Aktenzeichen: 11 BV 36/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0715.11BV36.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 45 WPO

Leitsätze

Nach § 45 Satz 2 WPO gelten angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Vom Anwendungsbereich dieser Norm sind auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden erfasst. Die Norm ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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