Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-30, 2 Ca 1927/08

2 Ca 1927/08Arbeitsgericht30.06.2008

Regest

"Das Arbeitsverhältnis kann in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden. Voraussetzung ist allerdings der Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Wesentlich ist, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Daran fehlt es, wenn der Kläger selbst vorträgt, nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet zu sein. Denn der Inhalt der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang."

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 1927/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-30

Aktenzeichen: 2 Ca 1927/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0630.2CA1927.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 611 BGB; §1 Abs. 3 BBiG

Leitsätze

"Das Arbeitsverhältnis kann in ein Ausbildungsverhältnis umgewandelt werden. Voraussetzung ist allerdings der Abschluss eines entsprechenden Vertrages. Wesentlich ist, dass der Ausbildungszweck im Vordergrund steht. Daran fehlt es, wenn der Kläger selbst vorträgt, nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet zu sein. Denn der Inhalt der Berufsausbildung nach § 1 Abs. 3 BBiG besteht gerade in der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in einem geordneten Ausbildungsgang."

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.

  3. Streitwert: 8.500,-- €.

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