Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-13, 13 Ga 47/08

13 Ga 47/08Arbeitsgericht13.06.2008

Regest

1. Nachträgliche Wettbewerbsverbote sind gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB insoweit unverbindlich, als sie nicht einem schützenswerten Interesse des Arbeitgebers dienen. 2. Bei einem Vertriebsmitarbeiter, welcher ein regional eindeutig beschränktes Vertriebsgebiet zu betreuen hat, ist das nachträgliche Verbot der Vertriebstätigkeit schlechthin, also ohne die räumliche Beschränkung, nicht mehr zum Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich und daher unverbindlich. 3. Die Frage, ob nachvertragliche Wettbewerbsabreden den §§ 305 ff BGB, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen müssen, bleibt offen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 13 Ga 47/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-13

Aktenzeichen: 13 Ga 47/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0613.13GA47.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Kammer

Leitsätze

  1. Nachträgliche Wettbewerbsverbote sind gemäß § 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB insoweit unverbindlich, als sie nicht einem schützenswerten Interesse des Arbeitgebers dienen.

  2. Bei einem Vertriebsmitarbeiter, welcher ein regional eindeutig beschränktes Vertriebsgebiet zu betreuen hat, ist das nachträgliche Verbot der Vertriebstätigkeit schlechthin, also ohne die räumliche Beschränkung, nicht mehr zum Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers erforderlich und daher unverbindlich.

  3. Die Frage, ob nachvertragliche Wettbewerbsabreden den §§ 305 ff BGB, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen müssen, bleibt offen.

Tenor

  1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

  3. Streitwert : 21.000,00 € .

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