Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-12, 6 BV 58/08

6 BV 58/08Arbeitsgericht12.06.2008

Regest

1) Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus. 2) Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 BV 58/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-12

Aktenzeichen: 6 BV 58/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0612.6BV58.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: ...

Leitsätze

  1. Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus.

  2. Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller am Standort S. der Beteiligten zu 2. ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a Betriebsverfassungsgesetz hat.

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