6 BV 58/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-12, 6 BV 58/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-06-12, 6 BV 58/08
6 BV 58/08Arbeitsgericht12.06.2008
Regest
1) Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus. 2) Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 6 BV 58/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-12
Aktenzeichen: 6 BV 58/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0612.6BV58.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: ...
Leitsätze
-
Ein Beschluss zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates nach § 3 Abs.3 BetrVG setzt die Zustimmung der absoluten Stimmenmehrheit der Arbeitnehmer voraus.
-
Eine Wahl zur Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrates, der auf einem Beschluss beruht, der lediglich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Arbeitnehmer gefasst wurde, ist nichtig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob dieser Mangel offenkundig war oder nicht.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller am Standort S. der Beteiligten zu 2. ein Übergangsmandat im Sinne des § 21a Betriebsverfassungsgesetz hat.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.