Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-19, 3 Ca 1127/08

3 Ca 1127/08Arbeitsgericht19.05.2008

Regest

Unterscheribt ein GbR-Gesellschafter ein Kündigungsschreiben mit dem Briefkopf der GbR und ist unterhalb der Unterschrift sein Name in Druckschrift wiederholt, so findet ein etwa vorhandener Alleinvertretungswille hierin keinen ausrecihenden Ausdruck im Sinne der Andeutungstheorie.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 1127/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-19

Aktenzeichen: 3 Ca 1127/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0519.3CA1127.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 623 BGB, § 126 BGB

Leitsätze

Unterscheribt ein GbR-Gesellschafter ein Kündigungsschreiben mit dem Briefkopf der GbR und ist unterhalb der Unterschrift sein Name in Druckschrift wiederholt, so findet ein etwa vorhandener Alleinvertretungswille hierin keinen ausrecihenden Ausdruck im Sinne der Andeutungstheorie.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet worden ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

3.Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.

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