3 Ca 1127/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-19, 3 Ca 1127/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-05-19, 3 Ca 1127/08
3 Ca 1127/08Arbeitsgericht19.05.2008
Regest
Unterscheribt ein GbR-Gesellschafter ein Kündigungsschreiben mit dem Briefkopf der GbR und ist unterhalb der Unterschrift sein Name in Druckschrift wiederholt, so findet ein etwa vorhandener Alleinvertretungswille hierin keinen ausrecihenden Ausdruck im Sinne der Andeutungstheorie.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Düsseldorf — 3 Ca 1127/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-19
Aktenzeichen: 3 Ca 1127/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0519.3CA1127.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 623 BGB, § 126 BGB
Leitsätze
Unterscheribt ein GbR-Gesellschafter ein Kündigungsschreiben mit dem Briefkopf der GbR und ist unterhalb der Unterschrift sein Name in Druckschrift wiederholt, so findet ein etwa vorhandener Alleinvertretungswille hierin keinen ausrecihenden Ausdruck im Sinne der Andeutungstheorie.
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2008 beendet worden ist.
2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
3.Der Streitwert beträgt 3.600,00 €.
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