Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-04-29, 7 Ca 7849/07

7 Ca 7849/07Arbeitsgericht29.04.2008

Regest

Eine tarifliche Altersgrenze für Flugbegleiter, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 60. Lebensjahres beendet wird, stellt keinen sachlichen Befrsitungsgrund i.S.d. § 14 TzBfG dar. Eine solche Regelung ist zudem gemäß § 7 AGG unwirksam.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 7849/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-29

Aktenzeichen: 7 Ca 7849/07

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:0429.7CA7849.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 14 TzBfG; § 7 AGG

Leitsätze

Eine tarifliche Altersgrenze für Flugbegleiter, nach der das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 60. Lebensjahres beendet wird, stellt keinen sachlichen Befrsitungsgrund i.S.d. § 14 TzBfG dar. Eine solche Regelung ist zudem gemäß § 7 AGG unwirksam.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Erreichung des 60. Lebensjahres am 23.11.2009 nicht beendet ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Streitwert beträgt 15.000,00 €.

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