Arbeitsgericht Düsseldorf, 2004-02-11, 10 Ca 10769/03

10 Ca 10769/03Arbeitsgericht11.02.2004

Regest

1.Die Entscheidung eines Arbeitgebers, ein deutsches an Stelle eines ausländischen Büros zu schließen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich, wenn der Arbeitgeber im Ausland Abfindungen hätte zahlen müssen, während in Deutschland bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung keine Abfindung geschuldet ist. 2.Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb eines grenzüberschreitenden Unternehmens ist bei normativer Wirkung des KSchG nicht zu berücksichtigen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 10769/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-02-11

Aktenzeichen: 10 Ca 10769/03

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2004:0211.10CA10769.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, 23 KSchG, § 138 Abs. 4 ZPO

Leitsätze

1.Die Entscheidung eines Arbeitgebers, ein deutsches an Stelle eines ausländischen Büros zu schließen ist selbst dann nicht rechtsmissbräuchlich oder willkürlich, wenn der Arbeitgeber im Ausland Abfindungen hätte zahlen müssen, während in Deutschland bei einer sozial gerechtfertigten Kündigung keine Abfindung geschuldet ist.

2.Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz in einem ausländischen Betrieb eines grenzüberschreitenden Unternehmens ist bei normativer Wirkung des KSchG nicht zu berücksichtigen.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

3.Der Streitwert beträgt 2. 883, 85 EUR.

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