Arbeitsgericht Bocholt, 2023-09-22, 2 Ca 97/23

2 Ca 97/23Arbeitsgericht22.09.2023

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bocholt — 2 Ca 97/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-22

Aktenzeichen: 2 Ca 97/23

ECLI: ECLI:DE:ARBGBOH:2023:0922.2CA97.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 4 ETV-A AG, § 4 Abs. 2 TzBfG

Tenor

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 586,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2023 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 167,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2023 zu zahlen.
    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 167,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2023 zu zahlen.
    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die jeweilige Zuordnung des Klägers zur Gruppenstufe als Begründung des Arbeitsverhältnisses den 01.09.2017 zugrunde zu legen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
    1. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.014,64 EUR festgesetzt.
    1. Die Berufung wird zugelassen.

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