3 Ca 1483/03•Arbeitsgericht Bochum, 2003-12-18, 3 Ca 1483/03
Arbeitsgericht Bochum, 2003-12-18, 3 Ca 1483/03
3 Ca 1483/03Arbeitsgericht18.12.2003
Regest
Leitsatz: Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt auch dann zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede, wenn dem Personalrat ein unrichtiges Anfangsdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde (Abweichung von LAG Düsseldorf Urteil vom 01. Februar 2002 - 10 Sa 1628/01 = NZA RR 2003, 111 - 112 = PersR 2002, 523 - 525).
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bochum — 3 Ca 1483/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-18
Aktenzeichen: 3 Ca 1483/03
ECLI: ECLI:DE:ARBGBO:2003:1218.3CA1483.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Leitsätze
Leitsatz: Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt auch dann zur Unwirksamkeit der Befristungsabrede, wenn dem Personalrat ein unrichtiges Anfangsdatum des befristeten Arbeitsverhältnisses mitgeteilt wurde (Abweichung von LAG Düsseldorf Urteil vom 01. Februar 2002 - 10 Sa 1628/01 = NZA RR 2003, 111 - 112 = PersR 2002, 523 - 525).
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht kraft Befristung mit Ablauf des 30.07.2003 geendet hat.
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Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin für die Dauer dieses Feststellungsstreits als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft für die Erteilung muttersprachlichen Unterrichts im Umfang von 16 Unterrichtswochenstunden über den 30.07.2003 hinaus weiter zu beschäftigen.
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Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.
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