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1 Ca 2150/25•Arbeitsgericht Bonn, 2026-04-23, 1 Ca 2150/25
1 Ca 2150/25Arbeitsgericht23.04.2026
Entscheidungsdatum: 2026-04-23
Aktenzeichen: 1 Ca 2150/25
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2026:0423.1CA2150.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird
der Kläger verurteilt, an die Beklagte 91.399,62 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2025 zu zahlen;
festgestellt, dass die Forderung zu 2a) in Höhe von 86.274,57 Euro aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.
Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 109.899,62 Euro festgesetzt.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags sowie über die Zahlung eines anerkannten Betrags bzw. von Schadensersatz sowie um die Feststellung, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.
Die Beklagte betreibt in B ein musikalisches Unterhaltungstheater. In der Spielstätte wird im Durchschnitt viermal pro Woche eine Show geboten. Begleitend haben die Gäste, die an Tischen platziert sind, die Möglichkeit, die gastronomischen Angebote der Beklagten zu nutzen. Sie können dabei aus einer Barkarte auswählen und Speisen oder Getränke bestellen.
Der Kläger war seit dem 15.10.2022 bei der Beklagten als Leiter der Gastronomie zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung iHv. 3175,93 Euro beschäftigt. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden verteilte sich regelmäßig auf vier Tage mit zehn Stunden ausschließlich der Pausen. Ihm waren in der Regel vier bis fünf Bedienkräfte pro Abend nachgeordnet. Als Leiter der Gastronomie oblag dem Kläger ua. die Disposition der Kassen einschließlich der vollständigen Abrechnung der Kassen nach Veranstaltungsende. Serviert hat der Kläger selten.
Der gastronomische Bereich ist örtlich in einer Theke mit rückgelagerter kleiner Küche angesiedelt. Die Aufgaben des Klägers ab Öffnung der Veranstaltungsstätte bis zur Schließung waren im Wesentlichen die Einteilung und Organisation der beschäftigten Bedienkräfte, die Sicherstellung der organisatorischen Abläufe und nach Veranstaltungsende, regelmäßig etwa 21.20 Uhr, die Überwachung der Abrechnungen, das Einsammeln der Abrechnungs-iPads sowie der Barkassen und schließlich die Durchführung der Schlussabrechnungen.
Die Bedienkräfte der Beklagten verfügen über iPads, die an das Kassensystem „OiPad Kassensystem“ angeschlossen sind. Für die Bedienungen existieren insgesamt drei iPads, eines ist an der Theke platziert und ein weiteres unter dem Namen „Gastro-Leitung“ im Zugriff des jeweiligen Gastro-Leiters, also des Klägers.
Nach der Show, also regelmäßig ab etwa 21.20 Uhr, je nach konkretem Showverlauf spätestens 21.30 Uhr, kassieren die Bedienkräfte die Gäste ab. Nachbestellungen oder Neubestellungen finden bereits ab etwa 21.00 Uhr, also nach der Pause und während der zweiten Show-Hälfte, nicht mehr statt. Nach Showende findet im Zelt ebenfalls keine Bedingung/Bestellung mehr statt.
Bezahlungen können sowohl per EC-Karte unbar als auch bar stattfinden. Abgerechnet wird durch Aufruf der Bestellungen in den iPads und Ermittlung des Gesamtbetrags (oder Auseinanderdividieren der Bestellungen dann, wenn getrennt gezahlt werden soll). Bargeld wird in kleine Taschen vereinnahmt, die der Gastro-Leiter (also der Kläger) zu diesem Zwecke vor Veranstaltungsbeginn mit entsprechend definierten Barbeständen zur Verfügung vorbereitet und dann nach dem Abkassieren einsammelt, um die Kassenabrechnung zu machen.
Sobald die zugeordneten Tische der jeweiligen Bedienungen abkassiert sind (in der Regel spätestens um 21.40 Uhr bis 21.45 Uhr), werden die iPads an die Gastro-Leitung (also den Kläger) übergeben, gleichfalls die Bargeldtaschen. Die Bedienkräfte beenden sodann ihre Arbeit. Der Kläger als Gastro-Leitung hat sodann den jeweiligen Abend abgerechnet, die Barbestände gegen die Bestellungen gerechnet und die Differenzbeträge (Trinkgeld) separiert, um es an die Beschäftigten zu verteilen.
Bei der Abarbeitung der Bestellungen kann es zu Stornierungen kommen. Der typische Stornofall ist eine Fehlbestellung vor Ort, die nach Einbuchen korrigiert wird, weil der Gast sich doch umentscheidet. Der zweithäufigste Fall des Stornos ist „Bruch“, wenn zB. eine Servierkraft mit einer Bestellung stolpert und die zerstörten Waren ausgebucht werden müssen, damit neue eingebucht und dann ausgeliefert werden können.
Hinter der Theke des Gastrobereiches ist ein Bondrucker installiert, über den die Buchungen ausgedruckt und gebongt werden, insbesondere auch Stornobuchungen und Rückbuchungen. Die iPads, die von den Bedienkräften vor Ort an den Tischen verwendet werden, verfügen nicht über einen Drucker. Ihre Buchungen laufen auf den Bondrucker. Da in der Regel die Gäste keinen Ausdruck des jeweiligen Bons wünschen, dieser aber gesetzlich erstellt werden muss, läuft der Bon von einer großen Rolle nach Ausdruck unmittelbar in einen darunter stehenden Mülleimer. Stornobons sind optisch auffällig (vgl. zB. Anlage B1, Bl. 98 d.A.).
Am Abend des 11.10.2025 suchte eine Gesellschaft um den Rechtsanwalt der Beklagten, Herrn Dr. A, eine Veranstaltung auf und konsumierte für 264,40 Euro, die in bar zzgl. Trinkgeld um 21.50 Uhr gezahlt wurden.
Nach Beendigung der Vorstellung am 11.10.2025 und nachdem dem Kläger sich zur Zählung der Barkassen und zur Abrechnung samt Barkassen und iPads in sein Büro zurückgezogen hatte, wurde er dort von einem der beiden Geschäftsführer der Beklagten, Herrn B-V, in Begleitung des Rechtsanwalts der Beklagten, Herrn Dr. A, und des Pressesprechers der Beklagten aufgesucht. Der Inhalt des sodann zwischen dem Kläger und Herrn Dr. A geführten Gesprächs ist streitig. Auf Aufforderung von Herrn Dr. A holte der Kläger im Verlauf des Gesprächs aus seiner eignen Aktentasche Geldscheine hervor, die zusammen 600,00 Euro ergaben. Herr Dr. A legte dem Kläger verschiedene Unterlagen vor und sodann eine vorbereitete Vereinbarung, die mit „Aufhebungsvertrag“ überschrieben ist und die der Kläger im Verlaufe des Gesprächs auch unterschrieb, vor (Bl. 25.f. d.A.):
Nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags forderte Herr Dr. A den Kläger auf, noch einmal die Tasche auf den Tisch zu stellen um sicher zu gehen, dass dort nicht noch weitere Barbestände enthalten seien. Der Kläger zog daraufhin weitere 60,00 Euro aus der Tasche.
Mit der Klageschrift erklärte der Kläger die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB.
Mit der am 30.10.2025 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und die Feststellung geltend, dass er der Beklagten nicht zum Schadensersatz iH. des in dem Aufhebungsvertrag anerkannten Betrags verpflichtet ist. Mit der am 21.11.2025 eingegangenen Widerklage macht die Beklagte die Zahlung des anerkannten Betrags sowie die Feststellung geltend, dass es sich bei der Forderung um eine solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.
Der Kläger behauptet, am Abend des 11.10.2025 habe Herr Dr. A nach Betreten seines Büros sofort einen bedrohlichen Umgangston angeschlagen und ihn als „kriminell“ und ins Gefängnis gehörend beschimpft. Er habe ihm vorgeworfen, in der Vergangenheit erhebliche Unterschlagungen begangen zu haben. Diese würden sich auf 116.000 Euro belaufen und die Beklagte fordere 86.000 Euro zurück. Ihm sei dann der Aufhebungsvertrag vorgelegt und unter deutlicher Steigerung des Drucks gedroht worden, er müsse den Vertrag sofort unterschreiben, sonst komme die Polizei und führe ihn ab und er könne seine Familie und seinen Lebenspartner nie wieder sehen. Ihm sei keinerlei Bedenkzeit eingeräumt worden. Die Unterzeichnung sei als sofortige und einzige Option dargestellt worden, um einer Verhaftung und Inhaftierung zu entgehen. Gleichzeitig sei ihm signalisiert worden, im Falle einer Unterzeichnung blieben ihm weitere Konsequenzen, insbesondere strafrechtliche Schritte, erspart. Er habe den Inhalt und die Tragweite des Aufhebungsvertrags nicht erfassen können, zumal er überrumpelt worden sei. Der Beklagten sei bekannt, dass er Legastheniker sei. Trotzdem sei ihm jede Möglichkeit verweigert worden, den Vertrag in Ruhe durchzulesen oder rechtliche Beratung einzuholen. Er habe mehrfach geäußert, keine Luft mehr zu bekommen und eine Pause zu benötigen, weil er den Inhalt des Vertrags nicht verstehe. Gleichwohl sei ihm weder eine Unterbrechung des Gesprächs noch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands gestattet worden. Stattdessen hätten die Vertreter der Beklagten wiederholt mit sofortiger Verhaftung gedroht und ihm vorgehalten, „die Schwulenkarte zu ziehen“ als er erwähnt habe, dass seinen Eltern seine Homosexualität nicht bekannt sei. Damit hätten sie angedeutet, seinen Angehörigen und Kollegen von den Vorwürfen zu berichten. In dieser ausweglosen Zwangslage, gezeichnet von Todesangst um seine soziale Existenz und Freiheit, habe er schließlich nachgegeben. Für alle sei erkennbar gewesen, dass er den Vertrag nicht gelesen habe. Er habe sich nur zwischen zwei Übeln entscheiden können, der Unterzeichnung oder der angedrohten polizeilichen Verhaftung.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm widerrechtlich gedroht. Sie habe nicht etwa eine fristlose Kündigung oder eine Strafanzeige in Aussicht gestellt, sondern mit einer unmittelbaren polizeilichen Maßnahme gedroht, die in dieser Form nur Ermittlungsbehörden veranlassen könnten. Die konkrete Ausgestaltung der Drohung sei unangemessen und rechtswidrig gewesen. Die Beklagtenvertreter hätten die Situation bewusst so dargestellt, als habe er keine Wahl mehr.
Außerdem habe die Beklagte ihn arglistig getäuscht. Die Beklagte habe gegenüber ihm behauptet, es lägen Kassendifferenzen in Höhe von insgesamt 116.000 Euro vor. Sie habe diese Zahl als feststehende Tatsache dargestellt, obwohl objektiv unklar sei, ob ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich entstanden sei. Dies habe - jedenfalls in dem Moment der Unterschriftsanforderung - eine erhebliche Übertreibung bzw. konkludente Täuschung dargestellt.
Die Beklagte habe ihn in keiner Weise darüber aufgeklärt, welche Rechtsnachteile mit dem Aufhebungsvertrag für ihn verbunden seien. Man habe ihm ausdrücklich versprochen, es werde „keine weiteren Folgen“ geben, wenn er unterschreibe. Außerdem könne das Vorgehen der Beklagten als eine Form der Täuschung über die Dringlichkeit des Handelns angesehen werden. Ihm sei Glauben gemacht worden, es gebe sofortigen Handlungsbedarf („jetzt sofort unterschreiben, sonst…“), was objektiv nicht gestimmt habe. Es habe keine Notwendigkeit gegeben, mitten in der Nacht einen Aufhebungsvertrag zu schließen.
Der Aufhebungsvertrag verstoße auch gegen die guten Sitten. Er sei extrem einseitig zu seinen Lasten. Ihm seien keinerlei Vorteile gewährt worden, noch nicht einmal eine Abfindung oder Bedenkzeit. Hinzu komme als subjektives Element die verwerfliche Gesinnung der Beklagtenseite, denn es sei evident, dass die Beklagte seine psychische Zwangslage schamlos ausgebeutet habe, um ihn zu diesem einseitigen Vertrag zu drängen.
Schließlich sei gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen worden. Die Beklagte habe gezielt eine psychische Drucksituation geschaffen, die ihm eine freie und wohlüberlegte Entscheidung praktisch unmöglich gemacht habe. Sie habe bewusst seine Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen gesteigert. Er habe sich erkennbar in einer physischen und psychischen Ausnahmesituation befunden. Er sei völlig übermüdet gewesen nach einer 11-Stunden-Schicht, habe einen Schock und Panikattacken erlitten. Die Beklagte hätte auch seine ihr bekannte Leseschwäche berücksichtigen müssen. Er sei außerdem völlig unvorbereitet in einer Überraschungssituation mit dem Aufhebungsvertrag konfrontiert worden.
Der Vertrag verstoße zudem auch gegen die §§ 305ff. BGB. Er enthalte überraschende Klauseln iSd. § 305c Abs. 1 BGB, insbesondere die Abgabe des Schuldanerkenntnisses. Eine derartig ungewöhnliche Verpflichtung, noch dazu in einem Aufhebungsvertrag, sei für ihn völlig unerwartet gewesen. Das Anerkenntnis verstoße auch gegen § 307 BGB. Die Klausel auferlege allein ihm Pflichten, ohne dass die Beklagte eine gleichwertige Gegenleistung erbringe.
Die geltend gemachte Forderung bestehe nicht. Nach - derzeitiger - Rechtslage stehe der Beklagten keinerlei Anspruch gegen ihn zu. Weder aus dem unwirksamen Aufhebungsvertrag, noch aus anderen Rechtsgründen könne die Beklagte Zahlung von 91.399,62 Euro (inkl. Rechtsanwaltskosten) oder irgendeinen anderen Betrag verlangen. Die Zahlungszusage im Aufhebungsvertrag sei erpresst worden. Soweit die Beklagte ihren Zahlungsanspruch auf den Vorwurf einer unerlaubten Handlung stütze, sei ein solcher Anspruch weder anerkannt noch bewiesen. Er bestreite ausdrücklich, der Beklagten einen Schaden in der behaupteten Höhe zugefügt zu haben. Er habe lediglich (unter massivem Druck) eine einzelne Rückbuchung von 660,00 Euro eingeräumt und diesen Betrag sofort und freiwillig zurückgezahlt. Alle weitergehenden Anschuldigungen (116.000 Euro Schaden) weise er zurück. Damit stehe nicht fest, dass der Beklagten ein Zahlungsanspruch gegen ihn zustehe.
Zwar räume er ein, dass es in der Vergangenheit zu vereinzelten Pflichtverstößen seinerseits gekommen sei (insbesondere geringfügige Unterschlagungen im Kassenbereich seien von ihm zugegeben worden). Die von der Beklagten behauptete Gesamtsumme stehe jedoch in keiner Relation zu den realen Vorgängen und beruhe auf pauschalen, unbewiesenen Hochrechnungen statt auf einem konkreten Nachweis. Ihr methodisches Vorgehen sei höchst fehleranfällig. Eine individuelle Prüfung jedes Vorgangs - ob tatsächlich eine Unterschlagung vorgelegen oder ob es andere Gründe für das Storno gegeben habe - habe nach seiner Kenntnis nicht stattgefunden.
Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er regelmäßig nicht verkauft habe oder unbrauchbar gewordene Ware als sog. Bruch im Kassensystem habe ausweisen müssen. Beispielsweise sei am Ende des Abends oft ein Restbestand an vorbereiteten Speisen (Frikadellen, Käseigel) oder Getränken (vorbereitete Aperol-Spritz) übriggeblieben, der nicht mehr hätte verkauft werden können. Dieser sei von ihm ordnungsgemäß als Bruch verbucht worden, um den Warenbestand auszugleichen. Solche Bruchbuchungen erschienen im Kassensystem möglicherweise ebenfalls als Storno oder Negativbuchung,
Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach 21.30 Uhr weitere Verkäufe in der sog. L stattgefunden hätten. Dort würden nach dem offiziellen Kassenschluss noch Umsätze gemacht werden. Diese Verkäufe würden entweder gesondert erfasst oder zu einem späteren Zeitpunkt nachgebucht. Es habe daher nach 21.30 Uhr noch zu echten Bestellungen kommen können.
Ein weiterer entscheidender Punkt sei die fehlende personelle Zuordenbarkeit der verbuchten Stornovorgänge ausschließlich zu ihm. Sämtliche iPad-Kassensysteme seien von allen zuständigen Mitarbeitern frei verwendbar. Ein Stornovorgang, der im System unter seinem Namen oder Account erscheine, müsse nicht zwingend von ihm persönlich durchgeführt worden sein. Die Beklagte habe in ihrer Behauptung eines alleinigen, von ihm geschaffenen Kassenmanipulationssystems diesen Umstand völlig unberücksichtigt gelassen.
Er gestehe lediglich einzelne, wesentlich geringere Fehlbeträge ein, die in keinem Verhältnis zu der genannten Summe stehen. Soweit die Beklagte konkrete Vorfälle nachweisen könne, sei er - wie bereits betont - gewillt, hierfür Verantwortung zu übernehmen.
Der Kläger beantragt,
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt sie,
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, Stornos kämen im Verhältnis selten vor. Die üblichen Stornosummen hätten vor Einstellung des Klägers (und danach) bei etwa 60 - 80 € pro Woche bei vier Aufführungen, also pro Abend im allenfalls zweistelligen Eurobereich gelegen.
Anfang Oktober 2025 seien die beiden Geschäftsführer der Beklagten unterrichtet worden, dass eine auffällige Zahl von Stornobons, Rückbuchungen und Stornierungen in dem hinter der Theke stehenden Papierkorb aufgefunden worden sei. Des Weiteren hätten die Mitarbeiter der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger in auffälliger Weise noch während der Show auf seinem iPad herumtippe und überdies die Trinkgeldvolumina in den letzten Zeiten deutlich gesunken seien. Sie habe sich daher - einen technischen Defekt annehmend - an den Hersteller des Kassensystems, die Firma O, gewendet. Dort sei festgestellt worden, dass eine „für vergleichbare Gastronomien und Umsatzgrößen extrem auffällige Zahl von Stornierungen“ vorliege. O habe weiter erklärt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Systemfehler vorliege, sondern bewusste Stornierungen, möglicherweise in deliktischer Absicht. In der ersten Übersicht sei auch festgestellt worden, dass Stornierungen nach vorheriger Bezahlung, also bei Vorhandensein eines Journaleintrags für „Barzahlung“ stattgefunden hätten. Üblicherweise beträfen Stornierungen noch nicht ausgelieferte Bestellungen (bei Fehlbestellung und Bruch), also nur solche, die vorher noch keinen korrespondierenden Journaleintrag für eine Bezahlung hätten. Bruch oder Fehlbestellungen nach vorheriger Bezahlung dürften eigentlich nicht vorkommen, denn die Gäste bezahlten am Ende der Show und damit nach dem Verzehr.
Am 09.10.2025 habe sie aus dem Kassensystem einige „Stichproben“ wie folgt durchgeführt:
Am 09.10.2025 habe sie einen vollständigen Auszug aus dem Kassensystem für die vergangenen drei Jahre zusammenstellen lassen. Diesen habe sie in den folgenden Tagen ausgewertet.
Am 10.10.2025 habe sie am Rande der abendlichen Aufführung das Verhalten des Klägers bewusst beobachtet. Dieser habe hinter der Theke gesessen und sei insbesondere während des Abkassierens der Tische durch die drei Bedienkräfte bereits intensiv damit beschäftigt, auf seinem iPad Buchungen vorzunehmen. Durch die Firma O entsprechend instruiert, sei Herr D V-V in der Lage gewesen, durch eine Handyschnittstelle auf seinem iPhone die Buchungen „live“ nachzuvollziehen. Dabei habe er beobachtet, wie der Kläger ausgebucht habe, was soeben durch die Bedienkräfte eingebucht worden sei. So habe an Tisch 14 ein Verzehr von 112,00 Euro stattgefunden. Der Entries-Eintrag habe eine Barzahlung von 112,00 Euro um 21.38 Uhr vom Service iPad 2 aus verzeichnet. Um 21.47 Uhr habe auf dem iPad des Klägers eine Rückbuchung der soeben bar bezahlten 112,00 Euro stattgefunden. Der Betrag sei dabei vollständig ausgebucht worden (und, da die Barkasse des Abends mit den Buchungen übereinstimmte, auch vollständig aus der Barkasse entnommen worden).
An Tisch 13 sei am selben Abend ein Umsatz von 99,80 Euro gemacht worden. Das Geld sei durch die entsprechende Bedienkraft um 21.37 Uhr in bar vereinnahmt worden. Um 21.47 Uhr, zeitlich nach Abgabe aller iPads und der Barkassen an den Kläger, habe eine Rückbuchung des Betrages (Stornierung) stattgefunden. Eine Gegenbuchung habe es nicht gegeben. Die Rückbuchung sei über das iPad „Service 2“ erfolgt. Allerdings seien die PIN-Nummern der iPads allseits bekannt und auch auf den iPads angebracht und ergäben sich sogar aus den Bon-Ausdrucken. An diesem Abend seien alle iPads früh an den Kläger übergeben worden.
An Tisch 7 seien am selben Abend 154,50 Euro in bar umgesetzt worden. Bezahlt worden sei um 21.39 Uhr. Das Journal weise um 21.47 Uhr ein vollständiges Storno aus. Der Beleg habe sich im Mülleimer befunden. Das Journal habe als Gründe für die Rückbuchung achtmal „vertippt“ und fünfmal „Bruch“ angezeigt. In der Kasse hätten 154,50 Euro gefehlt.
An Tisch 1 sei für 93,00 Euro konsumiert worden. Um 21.45 Uhr sei mit dem iPad Gastroleitung abkassiert worden. Um 21.47 Uhr sei eine Rückbuchung erfolgt - ebenfalls über das iPad der Gastro-Leitung. Für den Tisch sei dabei ein Gutschein eingebucht worden, nachdem eine neue Rechnung über 53,00 Euro produziert worden sei, wobei 50 Euro durch den Gutschein und 3 Euro in bar gezahlt worden sein sollen. Gutscheine würden nach ihrer Einlösung in einem entsprechenden Ordner archiviert. Der angeblich am 10.10.2025 eingelöste Gutschein existiere nicht. An diesem Tag sei kein Gutschein eingelöst worden. Die Gäste hätten also 93,00 Euro gezahlt. Diese 93,00 Euro seien aus der Kasse entnommen worden. Dagegen sei die neue Rechnung mit einem Gutschein über 50,00 € eingebucht und ein angeblicher Bar-Differenzbetrag von 3,00 Euro. Von den 93,00 Euro seien also 3,00 Euro wieder zurückgelegt worden.
Am Mittag des 11.10.2025 habe ermittelt werden können, dass es zwischen dem 15.10.2022 und dem 02.09.2025 zu 12855 Stornos gekommen sei. Weiterhin sei davon ausgegangen worden, dass nach 21.00 Uhr in der Regel keine Bestellungen mehr stattfänden und folglich auch keine Realstornos mehr denkbar seien, insbesondere keine mit der Begründung „Bruch“. Um sicher zu gehen, keine Realstornos auszuwerten, sei sodann entschieden worden, in den entsprechenden Excel-Auswertungen alle Stornos ab 21.30 Uhr, zu denen korrespondierende, vorherige Einnahmen in bar vorhanden seien, zu zählen und summenmäßig zu erfassen. Dass solche Stornos mit Realbestellungen zu tun hätten, sei nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen, weil keine Bestellungen mehr stattfänden und niemand die Rechnung zahle, um danach festzustellen, nichts verzehrt zu haben. Von 12.855 Stornos im Zeitfenster seit dem 15.10.2022 bis zum 02.09.2025 seien 10.541 Stornos dieser Art angefallen. Sie hätten einen aus den Bargeldbeständen entnommenen Betrag von 82.265,12 Euro umfasst. Mit der weiteren händischen Auswertung des Zeitraums vom 03.09. bis 10.10.2025 habe sich eine Gesamtsumme aller nach 21.30 Uhr/an Sonntagen entsprechend früheren Stornos iHv. 86.274,57 Euro ergeben.
Nach dem Veranstaltungsende am 11.10.2025 habe sich die Gruppe um Herrn Rechtsanwalt Dr. A in die Bar begeben, von wo aus nach kurzer Zeit der Weggang der Bedienkräfte beobachtet worden sei. Auf den iPhone-Apps hätten weitere Buchungen festgestellt werden können. An Tisch 33 seien 196,10 Euro bar bezahlt worden. Um 22.08 Uhr sei eine Rückbuchung erfolgt, ebenfalls um 22.09 Uhr für Tisch 35 eine um 21.48 Uhr erfolgte Zahlung von 128,50 Euro. Die iPads hätten sich zu diesen Zeitpunkten im Besitz des Klägers befunden. Der von Herrn Rechtsanwalt Dr. A gezahlte Betrag iHv. 264,40 Euro sei um 22.09 Uhr ausgebucht worden. Um 22.11 Uhr sei ein Teilbetrag iHv. 158,90 Euro wieder eingebucht worden. Dagegen seien ein nicht existenter Gutschein über 150,00 Euro und eine Barzahlung von 8,90 Euro gebucht worden.
Im Büro des Klägers habe sich Herr Dr. A vorgestellt, seine Visitenkarte übergeben und dem Kläger eröffnet, dass es Unstimmigkeiten mit Blick auf Buchungen und Barentnahmen und damit einhergehend Verdachtsmomente gegen ihn gebe. Er habe ihm sodann zwei Möglichkeiten eröffnet, nämlich nun sämtliche Buchungsbelege zu nehmen und zusammen mit dem Kläger zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zu fahren. Es würde dann ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet werden, dessen Ermittlungserfolg und Ausgang abzuwarten wäre. Auf der arbeitsrechtlichen Seite habe man einen mit Unterlagen belegten Verdacht und werde parallel die Kündigung des Arbeitsverhältnisses anstreben. Alternativ gäbe es die Möglichkeit, gemeinsam mit dem Kläger die Angelegenheit zu besprechen und einen Weg ohne Strafverfahren zu suchen, wobei dem Kläger aber klar sein müsse, dass das Verhalten, sollte der Verdacht zutreffen, nicht zu dulden sei und er auch materiellen Schadensersatz leisten müsse.
Der Kläger habe erklärt, sich für die letzte Alternative zu entscheiden und zur Aufklärung beizutragen. Es sei nicht erforderlich, die Polizei hinzuziehen. Herr Dr. A habe dann anhand seines Tisches Nr. 41 den Vorgang der Barzahlung, der Ausbuchung und der Einbuchung der Gutscheine erläutert. Der Kläger habe daraufhin erwidert, da müsse man die Bedienkraft befragen, da ja mit deren iPad gehandelt worden sei. Als er darauf hingewiesen worden sei, dass das Ausbuchen nach Abgabe des iPads erfolgt sei, habe der Kläger eingeräumt, das System der Rückbuchungen und Barentnahmen erfunden und durchgeführt zu haben.
Nachdem der Kläger 600,00 Euro aus seiner Aktentasche hervorgeholt habe, habe er das System der Barausbuchungen erläutert, das ihm ermöglicht worden sei, weil ihn niemand kontrolliert habe. Dann habe er erklärt, er werde den gesamten Schaden wieder gut machen. Auf die Frage, ob er eine Vorstellung habe, wie hoch der Schaden sei, habe der Kläger dies verneint und erklärt, er habe das System bereits seit längerem durchgeführt und deshalb den Überblick verloren.
Herr Dr. A habe ihm daraufhin die Übersicht (Anlage B8, Bl. 106 d.A.) gezeigt und die Kriterien der Summenfindung erläutert. Er habe angeboten, die einzelnen Buchungseinträge zu überprüfen, woraufhin der Kläger erklärt habe, dass dies nicht nötig sei, die Auswertungssystematik (nach 21.30 Uhr, an Sonntagen entsprechend früher, Barzahlung vor Ausbuchung) spräche für sich. Sodann habe Herr Dr. A den Kläger gefragt, ob dieser dabei bleibe, dass er gerne eine einvernehmliche Lösung wolle oder ob er bevorzuge, eine vollständige Aufklärung durch die Staatsanwaltschaft, insbesondere unter Auswertung sämtlicher Tabellen vorzunehmen. Der Kläger habe bestätigt, eine einvernehmliche Lösung zu wollen. Er sei bereit, den Schaden wieder gut zu machen und sein Arbeitsverhältnis aufzugeben. Den vorbereiteten Aufhebungsvertrag habe der Kläger sofort unterzeichnen wollen. Herr Dr. Ahabe den Aufhebungsvertrag jedoch mit ihm durchgehen wollen. Er habe dem Kläger eine Kopie des Vertrags und eine weitere Kopie dem anwesenden Geschäftsführer der Beklagten gegeben und sei dann jede Position durchgegangen, habe sie vorgelesen und ihre Bedeutung erläutert. Er habe dem Kläger den Begriff „konstitutiv“ erläutert, insbesondere den Umstand, dass hiermit ein Anerkenntnis der Schuld verbunden sei und man zwar gerne die Tabellen im Einzelnen noch auswerten könne (was der Kläger sofort wieder abgelehnt habe), damit aber der Schaden einseitig verbindlich (zu Lasten des Klägers) festgeschrieben werde. Ebenfalls habe er ihm die Bedeutung des Satzes „Die Forderung stammt aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ erläutert. Ihm sei auch erläutert worden, dass der Vorgang erhebliche Ermittlungskosten sowohl bei O als auch bei der Beklagten verursacht habe. Zwar gebe es eine gesetzliche Regelung, die grundsätzlich die Kostenerstattung bei Gerichtsverfahren I. Instanz ausschlösse. Die Beklagte sei aber nicht bereit, die Kosten der Ermittlungen zu tragen und wolle sie deshalb auf den Kläger übertragen, was mit Zustimmung möglich sei. Der Kläger habe ausdrücklich hierzu erklärt, dass er dies verstehe und bereit sei, die Kosten zu tragen. Nach Erläuterung der Ratenzahlung habe der Kläger sich für diese Möglichkeit bedankt und erklärt, er werde diese Ratenzahlung nicht brauchen, er werde den angerichteten Schaden schneller zurückführen. Der Kläger habe dann als erster den Aufhebungsvertrag unterzeichnet.
Sofort nach dem Weggang des Klägers habe die Zahl der Stornos wieder „normale“ Werte erreicht. Stornos, bei denen zuvor in bar bezahlt worden sei, seien überhaupt nicht mehr vorgekommen. Die Höhe der Trinkgelder sei pro Woche um mindestens 200 Euro angestiegen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Aufhebungsvertrag enthalte keine iSd. § 305c BGB überraschenden Klauseln. Das abstrakte Schuldanerkenntnis finde sich unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags. Sowohl die Summe als auch der Umstand, dass die Gesamtschuld in dieser Höhe konstitutiv anerkannt ist, seien drucktechnisch hervorgehoben. Der Vertrag sei dem Kläger auch im Einzelnen erläutert worden. Bei dem Schuldanerkenntnis handele es sich außerdem nicht um eine kontrollfähige Nebenabrede.
Der Kläger sei auch nicht etwa in einem körperlich ermüdeten Zustand, sondern hellwach gewesen.
Der Kläger habe auch jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Raum zu verlassen und sich für die Möglichkeit, einer Freistellung, des Ausspruchs einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung, einer Strafverfolgung und einer zivilrechtlichen Schadensverfolgung zu entscheiden. Der Kläger habe noch nicht einmal Bedenkzeit erbeten.
Dem Kläger sei auch nicht gedroht worden. Zutreffend sei, dass dem Kläger deutlich gemacht worden sei, dass für den Fall, dass man nicht gemeinsam einen Schlussstrich unter die Angelegenheit ziehe, strafrechtliche Untersuchungen die Folge sein würden.
Der Vertrag sei auch nicht sittenwidrig. Der Kläger sei weder erschöpft noch unerfahren, in einer Zwangslage oder Schwächesituation gewesen. Die Schadenssumme entspreche einer sehr sorgfältigen Schadensschätzung. Es seien gerade nicht alle Stornierungen oder Korrekturen addiert worden, sondern ausschließlich die, die nach 21.30 Uhr erfolgt seien, also zu einem Zeitpunkt, zu dem längst keine Bestellungen mehr hätten getätigt werden können.
Dass der Betrag zugunsten des Klägers deutlich untersetzt sei, zeige bereits der Vergleich zwischen den Stornierungen vor und nach dem Weggang des Klägers. Vom 15.10.2022 bis zum 01.09.2025 ließen sich im Kassensystem 12.855 Stornos mit insgesamt 98.005,28 Euro verbuchen. Die Reduzierung auf die Stornierungen nach 21.30 Uhr reduzierten die Gesamtzahl auf „nur noch“ 10.541 Stornos. Alleine 2.314 Stornos seien zugunsten des Klägers als „real“ unterstellt worden. Die Zahl der Stornos nach dem Weggang des Klägers sei auf fast 0 gesunken. Die Realität belege, dass vorstehende Annahme zugunsten des Klägers falsch gewesen sei. Es kämen kaum noch Stornos vor. Die monatlichen Umsätze in der Gastronomie in den Monaten November und Dezember 2025 seien im Vergleich zu den Monaten November und Dezember 2024 signifikant gestiegen. Die Zeiträume seien absolut vergleichbar, da die Beklagte exakt die gleichen Shows mit der gleichen Auslastung (ausnahmslos ausverkauft) gespielt habe. Der Kläger habe zudem allein am Tag der Entdeckung 660,00 Euro in bar aus der Kasse entnommen. Sie biete pro Kalenderjahr etwa 150-170 Shows an. Dies ergebe bei 660,00 Euro Unterschlagung pro Show bereits in einem Jahr mehr als 100.000,00 Euro Schaden. Die ermittelte Summe vom 86.274,57 Euro beziehe sich auf insgesamt drei Jahre.
In ihre Berechnungen seien auch keine Korrekturen, sondern nur Stornos mit nachträglich erstellten niedrigeren Rechnungen oder vollständigen Ausbuchungen gegen Einbuchung von nicht existenten Gutscheinen einbezogen worden. Zu den Zeiten, zu denen die Stornobuchungen berücksichtigt worden seien, hätte auch keine Bedienkraft mehr ein iPad gehabt.
Die Aussage, dass der Kläger Restbestände an Frikadellen oder Käseigeln hätte einbuchen und danach als Storno ausbuchen müssen, sei frei erfunden. Nicht verkaufte Ware werde nicht als „verkauft“ eingebucht, um danach wieder storniert zu werden. Ein solches Vorgehen sei auch vollkommen sinnwidrig.
Umsätze aus der L seien in die Betrachtung nicht miteingeflossen. Es handele sich hierbei um einen kleinen Bereich mit nur wenigen Tischen, die über ein gesondertes iPad abgebildet würden. Zu Stornierungen komme es dort überhaupt nicht, da die wenigen Gäste, die nach der Vorstellung noch für die Dauer von maximal 30 - 45 Minuten Öffnungszeit die L besuchten, unmittelbar an der Bar bestellten, bezahlten und ihre Getränke an den Tisch mitnähmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unbegründet. Mit dem Antrag zu 2) ist sie unzulässig. Die Widerklage ist mit dem Antrag zu 1) in vollem Umfang und mit dem Antrag zu 2) überwiegend begründet.
Die Klage war insgesamt abzuweisen. Der zu 1) gestellte Feststellungsantrag ist unbegründet, der zu 2) gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig.
Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) unbegründet. Der - im Sinne eines allgemeinen Feststellungsantrags gem. § 256 ZPO auszulegende Antrag - war abzuweisen, da das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrags vom 11.10.2025 mit Ablauf desselben Tages sein Ende gefunden hat. Der Aufhebungsvertrag ist rechtswirksam.
Der Antrag ist bei Zugrundelegung allein seines Wortlauts unzulässig.
Der Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 S. 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG (aufgrund der dortigen ausdrücklichen Regelung) zulässig. Die wörtlich begehrte Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund eines bestimmten Aufhebungsvertrags nicht beendet wurde, verhält sich lediglich über ein Element bzw. eine Vorfrage des behaupteten Rechsverhältnisses und erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Rechtsverhälntisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Antrag kann jedoch dahin ausgelegt werden, dass nach § 256 ZPO die zulässige Feststellung begehrt wird, das Arbeitsverhältnis habe über den 11.10.2025 hinaus fortbestanden (vgl. BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - juris; 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - juris).
aa) Der Kläger hat seine auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichtete Willenserklärung nicht wirksam nach § 123 BGB mit der Folge der Nichtigkeit gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten. Er hat die Erklärung weder aufgrund einer widerrechtlichen Drohung noch aufgrund einer Täuschung durch die Beklagte abgegeben.
Der Kläger hat nicht dargetan - und schon gar nicht unter Beweis gestellt -, dass die Beklagte ihn zur Abgabe seiner auf den Abschluss des Aufhebungsvertrags gerichteten Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung veranlasst hat.
Nach § 123 Abs. 1 BGB kann eine Willenserklärung wegen Drohung angefochten werden, wenn der Anfechtende zur Abgabe der Erklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Eine Drohung im Sinne dieser Vorschrift setzt objektiv das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - juris; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - juris; 30. Januar 1986 - 2 AZR 196/85 - juris). Bei dem Bedrohten muss demnach der Eindruck entstehen, der Eintritt des Übels hänge vom Willen des Drohenden ab (Grüneberg/Ellenberger BGB § 123 Rdn. 16).
Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit auch aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - juris).
(aa) Soweit der Kläger behauptet, der Rechtsanwalt der Beklagten habe ihm den Aufhebungsvertrag vorgelegt und erklärt, er müsse diesen sofort unterschreiben, sonst komme die Polizei und führe ihn ab und er könne seine Familie und seinen Lebenspartner nie wieder sehen, liegt in dieser - streitigen - Erklärung schon keine Drohung. Für den Kläger - wie für jeden objektiven (juristisch unbewanderten) Dritten - musste klar sein, dass die Beklagte keinen Einfluss darauf haben kann, ob die Polizei ihn abführt und ob er seine Angehörigen nie wieder sehen wird. Dies räumt der Kläger im Übrigen selbst ein, wenn er ausführt, die Beklagte habe ihm mit einer unmittelbaren polizeilichen Maßnahme gedroht, „die in dieser Form nur Ermittlungsbehörden veranlassen“ könnten.
(bb) Soweit der Kläger zum Ausdruck bringt, die Beklagte habe ihn zur Abgabe seiner Willenserklärung veranlasst, indem sie ihm „signalisiert“ habe, im Falle einer Unterzeichnung blieben ihm weitere Konsequenzen, insbesondere strafrechtliche Schritte, erspart, ist schon nicht klar, was denn der für die Beklagte agierende Rechtsanwalt konkret gesagt und nicht nur „signalisiert“ haben soll. Behauptet der Kläger widerrechtlich bedroht worden zu sein, so muss er darlegen, was ihm genau gesagt wurde oder auf welche Weise und durch welches Verhalten etwas - konkludent - zum Ausdruck gebracht wurde, damit das Gericht prüfen kann, ob die Tatbestandsmerkmale einer Drohung tatsächlich vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kammer kann mangels konkreter Schilderung nicht nachvollziehen, auf welche Weise, mit welcher Äußerung, durch welches Verhalten dem Kläger etwas signalisiert wurde.
Selbst wenn der Kläger meint, die Beklagte habe ihm die Erstattung einer Strafanzeige in Aussicht gestellt, sofern er den Vertrag nicht unterschreibe, ist darin keine widerrechtliche Drohung zu sehen.
Zwar ist das Inaussichtstellen einer Strafanzeige ein empfindliches Übel. Im Streitfall wäre dies aber nicht widerrechtlich gewesen. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist nur dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - juris). Steht das Begehren des Drohenden mit einer Straftat in einem inneren Zusammenhang, was zu bejahen ist, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Vorwurfs einer durch den Arbeitnehmer begangenen Straftat hat, so ist auch die sog. Mittel-Zweck-Relation adäquat (vgl. BAG 30. Januar 1986 - 2 AZR 196/85 - juris).
Die Beklagte durfte die Erstattung einer Strafanzeige schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts ernsthaft in Erwägung ziehen. Allein am Abend des 11.10.2025 hatte die Beklagte vor dem Gespräch mit dem Kläger mindestens drei Kassenmanipulationen (betreffend die Tische 33, 35 und den Tisch des Rechtsanwalts der Beklagten, Nr. 41) feststellen können. Während des Gesprächs hat der Kläger darüber hinaus einen Betrag von zunächst 600,00 Euro, deren Unterschlagung er einräumte, an die Beklagte herausgegeben. Zudem trägt er Kläger selbst vor, auch an dem Abend des 11.10.2025 „geringfügige Unterschlagungen im Kassenbereich“ zugegeben zu haben. Allein diese Umstände hätten die Beklagte ohne weiteres zur Erstattung einer Anzeige veranlassen dürfen.
Gleiches gilt für die von dem Kläger behauptete Drohung der Hinzuziehung der Polizei. Die Beklagte hatte hinreichende Anhaltspunkte dafür, den Kläger anzuzeigen und die Polizei hinzuziehen. Die Rechtsordnung sieht diese Mittel in entsprechenden Fällen vor (vgl. BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - juris). Die Hinzuziehung der Polizei ist damit kein rechtswidriges Mittel. Ebenfalls nicht rechtswidrig ist der von der Beklagten verfolgte Zweck, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Es gab - siehe oben - bereits aufgrund der an dem Abend des 11.10.2025 festgestellten Tatsachen, hinreichende Gründe hierfür. Auch die Verknüpfung dieses Mittels mit diesem Zweck stellt sich nicht als unangemessen dar. Die Beklagte hat eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerade wegen der ihr bekannt gewordenen erheblichen Pflichtverletzungen des Klägers, wegen derer sie auch die Polizei hinzuziehen oder Strafanzeige hätte erstatten können, angestrebt.
(cc) Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihm - als er erwähnt habe, dass seinen Eltern seine Homosexualität nicht bekannt sei - mit dem Vorhalt, er „ziehe die Schwulenkarte“, angedroht, seinen Angehörigen und Kollegen von den Vorwürfen zu berichten, erschließt sich der Kammer nicht, wie der Kläger dieser Äußerung die behauptete Drohung entnehmen will. Die Äußerung, er „ziehe die Schwulenkarte“, hat nicht zum Inhalt, dass die Beklagte Dritten von den Vorwürfen zu berichten beabsichtigt.
Der Kläger ist auch nicht mittels Täuschung iSd. § 123 BGB zur Abgabe seiner Willenserklärung von der Beklagten bestimmt worden.
Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst (BAG 22. April 2004 - 2 AZR 281/03 - juris). Das subjektive Merkmal "Arglist" i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht (BAG 11. Juli 2012 - 2 AZR 42/11 - juris).
Der Kläger meint, die Beklagte habe ihn, indem sie ihm gegenüber eine Kassendifferenz von 116.00 Euro als feststehende Tatsache behauptet habe, obwohl objektiv unklar sei, ob ein Schaden in dieser Höhe tatsächlich entstanden sei, arglistig getäuscht.
Die Beklagte hat in dem Gespräch mit dem Kläger - was dieser nicht bestritten hat - die Berechnung gem. Anlage B 8 vorgelegt und dem Kläger erläutert. Dort ist im Übrigen nicht von 116.000 Euro, sondern von 86.274,57 Euro die Rede. Sie hat dem Kläger dabei - auch dies bestreitet er nicht - im Einzelnen erläutert, wie sie diese Summe ermittelt hat. Der Kläger wusste also, wie sie die Berechnung vorgenommen hat und warum sie ihm diesen Betrag als ermittelten Schaden vorhielt. Er war nicht im Unklaren darüber gelassen worden, wie der ihm vorgehaltene Betrag ermittelt worden war. Er wurde vielmehr durch die Erläuterung der Berechnungsmethode in die Lage versetzt, etwaige „Fehler“ in der Methodik, die sich auf die Höhe des Betrags auswirken könnten, zu erkennen.
Darüber hinaus kann auch - wie noch auszuführen sein wird - nicht davon ausgegangen werden, dass der von der Beklagten dem Kläger an diesem Abend mitgeteilte Betrag jeglicher Grundlage entbehrt. Schon gar nicht kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von der vermeintlichen Zweifelhaftigkeit des von ihr ermittelten Betrags wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Betrag ohne tatsächliche Grundlage von ihr benannt wurde. Dem Kläger sind keine falschen Tatsachen arglistig vorgespiegelt worden.
bb) Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, § 138 Abs. 1 BGB.
(1) Die Sittenwidrigkeit eines Aufhebungsvertrags ist anzunehmen, wenn er gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wobei sich ein solcher Verstoß aus Inhalt, Beweggrund und/oder Zweck der Vereinbarung ergeben kann. Es bedarf des Vorliegens besonders schwerwiegender Umstände, wie sie etwa § 138 Abs. 2 BGB typisierend beschreibt. Nicht jeder Störfaktor oder jedes Verhandlungsungleichgewicht begründet einen Verstoß gegen die guten Sitten. Ebenso wenig genügt für das Eingreifen des § 138 BGB, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss einer gewissen Zwangslage ausgesetzt war, etwa weil ihm der Arbeitgeber eine sofortige Annahmefrist gesetzt hat, er die Vertragsverhandlungen unangekündigt geführt und damit dem Arbeitnehmer keine Gelegenheit gegeben hat, sich auf den Inhalt des Gesprächs einzustellen oder ihm keine Überlegungsfrist eingeräumt hat (Linck/Preis/Rolfs 2. Teil Kap. 17 Rn. 84). Sie liegt hingegen idR. vor, wenn der Arbeitnehmer in seiner Entscheidungsfreiheit in einer Weise beeinträchtigt wird, dass ihm eine eigenverantwortliche Abwägung der für und gegen die Aufhebungsvereinbarung sprechenden Vor‐ und Nachteile nicht möglich ist und er deshalb einer ihm ungewöhnlich nachteiligen Vereinbarung zustimmt (Linck/Preis/Rolfs aaO.). Neben einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung müssen regelmäßig weitere Umstände hinzutreten, etwa wenn das objektiv wucherische Geschäft dadurch zustande gekommen ist, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat oder der objektiv sittenwidrig Handelnde sich böswillig oder leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt (LAG Nürnberg 2. Oktober 2024 - 4 SLa 29/24 - juris).
(2) Die genannten Voraussetzungen vermag die Kammer im Streitfall nicht zu erkennen. Es fehlt bereits an einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Erforderlich ist dabei nicht - wie der Kläger offenbar meint - das Gewicht gegenseitiger Verpflichtungen, sondern auch die außerhalb des Vertrags eingegangenen Rechte und Pflichten. Zwar hat der Kläger im Streitfall mit dem Aufhebungsvertrag sein Arbeitsverhältnis aufgeben und dafür keine Gegenleistung erhalten, die einen direkten Ausgleich hierfür bietet. Dafür hat die Beklagte zu Recht keinerlei Veranlassung gesehen. Die Gegenleistung, die der Kläger für den Abschluss des Aufhebungsvertrags erhielt, war der Verzicht der Beklagten darauf, strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger aufgrund der in Rede stehenden Pflichtverletzungen zu veranlassen.
Die Beklagte hat auch nicht bewusst eine Zwangslage des Klägers zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass er um eine Überlegungsfrist oder die Einholung rechtlicher Beratung gebeten hat. Er hat der Beklagten auch nicht den bestrittenen Umstand offenbart, dass er Legastheniker sei. Zugleich hat er den Sachvortrag der Beklagten, diese sei jeden einzelnen Punkt des Vertrags mit ihm durchgegangen und habe den Vertrag vorgelesen, auch nicht bestritten. Seine Behauptungen, er habe mehrfach nach Luft gerungen und um eine Pause gebeten sowie, er sei übermüdet gewesen, hat er nicht unter Beweis gestellt.
Dass der Kläger sich in dem Gespräch am 11.10.2025 subjektiv in einer Zwangslage befunden hat, mag sein. Es ist jedoch weder schlüssig vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass dies auf ein Verhalten der Beklagten zurückzuführen war. Die Beklagte hat ihn direkt, nachdem er zu ihren Lasten unerlaubte, strafbare Handlungen begangen hat, was soweit der Abend des 11.10.2025 in Rede steht, auch unstreitig ist, auf sein Fehlverhalten angesprochen und Konsequenzen gefordert. Dies darf einem Arbeitnehmer, der die unerlaubten Handlungen begangen hat, zugemutet werden, ohne dass sich der Arbeitgeber dem Vorwurf sittenwidrigen Handelns aussetzt.
(3) Die Sittenwidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass der Aufhebungsvertrag die Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Abgabe des Schuldanerkenntnisses verbindet. Daran fehlt es schon, weil auch das unter Ziffer 2) des Vertrags erklärte Schuldanerkenntnis nicht sittenwidrig ist.
(a) Nach § 138 Absatz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Damit sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäftes, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zu berücksichtigen.
Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners weit übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit auch in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger - hier die Beklagte - die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners - hier der Kläger - ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt.
In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bzw. sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - juris; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - juris).
(b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Beweggrund der Beklagten, den Kläger zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig. Die Beklagte hatte bereits aufgrund der Vorfälle am Abend des 11.10.2025, der von ihr vorgenommenen Auswertungen des Kassensystems seit Beginn der Beschäftigung des Klägers und des Umstands, dass er - wenn auch nur in geringerem Umfang - eingeräumt hat, Einnahmen unterschlagen zu haben, ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Einnahmen unterschlagen hat. Sie hatte daher ein berechtigtes Interesse daran, zur Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche ein Schuldanerkenntnis des Klägers zu erhalten.
Es bestand auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein solches kann nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beklagte den möglicherweise nur zu einem geringen Teil hätte beweisen können. Maßgeblich für die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und den übernommenen Leistungen, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung (vgl. insoweit auch BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - juris; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - juris). Die Feststellung der Gesamtsumme basiert auf einer schlüssigen, nachvollziehbaren und nach Auffassung der Kammer gut begründeten Annahme, die die Beklagte aufgrund verschiedener Gegenrechnungen verifiziert hat. Im Rahmen eines Schadensersatzprozesses hätte auf dieser Grundlage eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO mindestens in dieser Höhe ausfallen können.
Die Beklagte hat die am Abend des 11.10.2025 mitgeteilte Schadenssumme durch eine Auswertung des Kassensystems seit der Einstellung des Klägers ermittelt. Ihrer Auswertung hat sie dabei allein Stornos zugrunde gelegt, die nach 21.30 Uhr und nach Barzahlung vorgenommen wurden. Unstreitig werden ab etwa 21.00 Uhr keine Bestellungen mehr entgegengenommen, so dass es nach diesem Zeitpunkt an sich nicht mehr zu Stornos kommen kann. Die Beklagte hat - zugunsten des Klägers - gleichwohl noch einen „Puffer“ von einer halben Stunde bei den Auswertungen vorgenommen und nur Stornos ab 21.30 Uhr berücksichtigt. Der Kammer erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass es zu dieser Uhrzeit (sonntags früher) nicht mehr zu realen Stornos gekommen sein kann, insbesondere nicht, wenn der jeweilige Gast zuvor gezahlt hat. Eine Stornierung wegen Bruchs oder falscher Beststellung nach Begleichung der Rechnung durch einen Gast, ergibt keinerlei Sinn. Die Beklagte hat außerdem ihrer Auswertung lediglich Stornos mit nachträglich erstellten niedrigeren Rechnungen oder vollständige Ausbuchungen gegen Einbuchung von (nicht existenten) Gutscheinen zugrunde gelegt.
Die von der Beklagten auf der Anlage B 8 festgehalten Beträge, dh. die Aufschlüsselung der Gesamtbeträge der Stornos in Euro auf die iPads sind rechnerisch richtig. Sie offenbaren im Übrigen, dass sich etwa ab dem zweiten Beschäftigungsjahr des Klägers (auf der Anlage B 8 der Zeitraum vom 02.09.2023 bis 01.09.2024) die Anzahl der Stornos nahezu verdreifachte (2097 und 6006) und im dritten Beschäftigungsjahr (02.09.2024 bis 02.09.2025) doppelt so hoch war wie im ersten Jahr der Beschäftigung. Dabei entfiel auf das iPad „Gastro-Leitung“, welches wohl nicht ausschließlich, jedoch überwiegend von dem Kläger bedient wurde, ein Großteil der Stornos. Zugleich zeigt die Auswertung, dass der bei weitem überwiegende Stornoanteil (10541 von 12855 Stornos insgesamt) nach 21.30 Uhr (bzw. sonntags früher) angefallen ist, was nicht zu erklären ist. Nach dem Verständnis der Kammer müsste das Verhältnis jedenfalls umgekehrt sein.
Dass das von der Beklagten herangezogenen Auswertungssystem schlüssig ist, belegen die von ihr geschilderten einzelnen Stornovorgänge, die sie ab dem 09.10.2025 näher untersucht hat. Das dort festgestellte Muster - Bezahlung der Rechnung durch die Gäste um etwa 21.30 Uhr und nachfolgende Stornierung durch teilweise oder vollständige Ausbuchung des Betrags oder durch Buchung mithilfe eines (nicht existenten) Gutscheins - wird in dem Auswertungssystem abgebildet.
Die Beklagte hat darüber hinaus - vom Kläger unbestritten - festgestellt, dass die Stornobeträge vor seiner Beschäftigung wesentlich geringer ausfielen als danach. Auch die von der Beklagten gegenübergestellten Stornierungen für die Kalenderwochen 42, 43 und 44 2024 und 2025 (nach Austritt des Klägers) belegen einen massiven Rückgang an Stornierungen (1217,80 Euro; 1858,60 Euro; 1608,30 Euro gegenüber 106,10 Euro; 23,00 Euro und 145,70 Euro).
Darüber hinaus ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger allein am Abend des 11.10.2025 660,00 Euro und nach Rechnung des Gerichts am 10.10.2025 jedenfalls 456,30 Euro durch die beschriebenen Stornovorgänge unterschlagen hat.
Die Einwände des Klägers gegen die Höhe des anerkannten Betrags vermögen deren Richtigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Da er lediglich die Höhe des von ihm verursachten Schadens bestreitet, nicht aber, dass er entsprechende Pflichtverletzungen begangen hat, hätte er seine Einwendungen gegen die Schadenshöhe konkret geltend machen müssen und zwar nach Beginn der schädigenden Handlungen, Häufigkeit, etwaigen Unterbrechungen und Einzelbeträgen (vgl. insoweit BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - juris). Hierzu fehlt es an jeglichem Vorbringen. Soweit er konkrete Einwendungen erhebt,, sind seine Darlegungen nicht nachvollziehbar und/oder unsubstantiiert. So erläutert er nicht, was er unter „geringfügigen Unterschlagungen im Kassenbereich“ versteht. Im Termin zur Verhandlung vor der Kammer hat er eingeräumt, etwa 50./55.000,00 Euro der Kasse entnommen zu haben. Hierbei handelt es sich nicht um einen geringfügigen Betrag. Wenn er behauptet, die von der Beklagten behauptete Gesamtsumme stehe in keiner Relation zu den realen Vorgängen, ist davon auszugehen, dass er die angedeuteten „realen Vorgänge“ kennt. Er schildert sie indes nicht. Soweit der Kläger rügt, es habe keine individuelle Prüfung jedes einzelnen Stornovorgangs durch die Beklagte stattgefunden, erschließt sich nicht, wie aus seiner Sicht ein Stornovorgang nach Bezahlung noch begründbar ist. Bruch kann nach dem Bezahlvorgang nicht mehr entstanden sein. Auch kann nach dem Bezahlungen keine falsche Bestellung mehr erfolgt sein. Dass er nach Veranstaltungsende nicht verbrauchte Speisen als Bruch storniert hat, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und wird von ihm, der als Gastronomieleiter an sich genaue Kenntnis haben müsste - auch nur als Möglichkeit („erscheinen im Kassensystem möglicherweise ebenfalls als Storno“) hervorgehoben. Im Übrigen hat der Kläger - anders als er schriftsätzlich ausführt - keine einzigen, wesentlich geringeren Fehlbetrag eingestanden. Er hat lediglich am Abend des 11.10.2025 einen Betrag iHv. 660,00 Euro als unterschlagenen Betrag an die Beklagte herausgegeben.
Soweit er einwendet, die Beklagte habe außer Acht gelassen, dass nach 21.30 Uhr noch weitere Verkäufe in der sog. L stattgefunden hätten, hat die Beklagte dem zum einen entgegengehalten, dass dortige Umsätze nicht in die Berechnung eingeflossen seien. Zum anderen komme es dort nicht zu Stornierungen, da die Gäste ihre Getränke an der Bar bestellten, bezahlten und selbst an den Tisch brächten. Darauf im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer angesprochen, dass auf der Anlage B 8 ein iPad namens „LTheke“ aufgeführt sei, hat die Beklagte erklärt, das iPad werde während der Veranstaltung im Zelt benutzt und wandere später in die L
Auch der Umstand, dass allen Bedienkräften die Pin-Codes der iPads bekannt waren, vermag die Richtigkeit der von der Beklagten ermittelten Beträge nicht in Zweifel zu ziehen. Die Stornierungen haben zu Zeiten stattgefunden, zu denen die Bedienkräfte regelmäßig ihre iPads schon zurückgegeben hatten. Sollten Dritte die Stornierungen vorgenommen und die ausgebuchten Beträge der Barkasse entnommen haben, hätte es nahegelegen, dass dies dem Kläger in den etwa drei Jahren seiner Beschäftigung aufgefallen wäre, da er die Kasse nach jeder Veranstaltung geprüft hat. Jedenfalls hätte ihm auffallen müssen, dass die Kasse - im Fall einer Manipulation durch Einbuchung nicht vorhandener Gutscheine - nicht stimmte, da die (vermeintlich) eingelösten Gutscheinen nicht vorlagen. Er behauptet aber nicht, dass ihm jemals Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind. Im Übrigen erscheint es relativ unwahrscheinlich, dass Dritte in gleicher Weise wie der Kläger Manipulationen im Kassensystem vorgenommen haben.
Schließlich hat der Kläger auch nicht der Behauptung der Beklagten widersprochen, er habe am Abend des 11.10.2025 eingeräumt, das „System der Rückbuchungen und Barentnahmen erfunden und durchgeführt zu haben“.
Sittenwidrigkeit ist schließlich auch nicht deshalb anzunehmen, weil der Schadensbetrag die erwartbaren Einkommensverhältnisse des Klägers um ein Vielfaches übersteigt. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen die guten Sitten, sich in eigener Verantwortung auch zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen erbracht werden können (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ansprüche aus einer eigenen unerlaubten Handlung herrühren und es nicht etwa um eine Mithaftungsübernahme oder eine Bürgschaftserklärung geht (vgl. wiederum BAG 22. Juli 2010 aaO.).
Auch an dieser Stelle ist nicht von Relevanz, dass der Kläger das Schuldanerkenntnis (mit dem Aufhebungsvertrag) nur sofort, bei Vorlage abgegeben konnte, er also keine oder nur eine kurze Überlegungsfrist hatte. Der Kläger hätte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die Vertragsverhandlungen zu beenden und von der Unterzeichnung des Vertrags abzusehen. Auch behauptet er schon gar nicht, um Bedenkzeit überhaupt gebeten zu haben.
cc) Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen.
Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - juris; 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - juris). § 241 Abs. 2 BGB schützt mit den „Interessen“ nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners. Die Bestimmung trägt so dem Gebot Rechnung, unzulässiger Fremdbestimmung bei der Willensbildung in der vorkonsensualen Phase wirksam zu begegnen. Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt. Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses (BAG 24. Februar 2022 - 6 AZR 333/21 - juris; 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - juris). § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - juris). Das Gebot bezieht sich dabei nicht auf den Inhalt, sondern auf die den Vertragsschluss vorbereitenden Verhandlungen. Das BAG bewertet eine Verhandlungssituation nach diesen Grundsätzen erst dann als unfair, wenn eine psychische Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wird, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht (BAG 24. Februar 2022 aaO.). In Betracht kommen dabei besonders unangenehme Rahmenbedingungen, etwa das Schaffen einer mehrstündigen „Verhörsituation“ unter weitgehender Isolation oder die Ausnutzung einer objektiv erkennbaren körperlichen oder psychischen Schwäche oder unzureichender Sprachkenntnisse.
Im Streitfall hat die Beklagte den Kläger während seiner Arbeitszeit - er saß noch in seinem Büro und rechnete die Abendeinnahmen ab - aufgesucht. Dies mag zwar für ihn überraschend gewesen sein. Dass sie ihn am späten Abend und nicht zu einer früheren Tageszeit angesprochen hat, war jedoch auch darauf zurückzuführen, dass sie ihm auf diese Weise die unmittelbar vorher begangenen Pflichtverletzungen vorhalten konnte. Der Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen war damit zwar ungewöhnlich spät, aber nicht völlig grundlos oder gar willkürlich gewählt. Ein Arbeitnehmer, der erhebliche Pflichtverletzungen begeht, muss damit rechnen, dabei „in flagranti“ ertappt zu werden. Der Arbeitgeber ist nicht aus Rücksicht auf den Arbeitnehmer verpflichtet, an diesen erst heranzutreten, wenn er ausgeschlafen ist. Der Kläger behauptet auch nicht, dass ihm nur die Option verblieb, durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag der Verhandlungssituation „zu entkommen“. Auch behauptet er nicht, darum gebeten zu haben, gehen zu können. Das Vorbringen der Beklagten, er habe jederzeit gehen können, bestreitet er ebenso wenig. Er hätte sich daher sehr wohl der Verhandlungssituation entziehen können. Auch nach der zitierten Rechtsprechung des BAG ist eine dem Gebot fairen Verhandelns widersprechende Situation von derjenigen abzugrenzen, in der der Arbeitgeber ein nur „Jetzt und Heute“ anzunehmendes Angebot unterbreitet. Denn dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild und dem Arbeitnehmer verbleibt die Freiheit zu entscheiden, dieses Angebot nicht anzunehmen und die Situation durch ein schlichtes „Nein“ zu beenden.
Der Kläger behauptet nicht, dass ihm diese Möglichkeit im Streitfall nicht offen gestanden hätte. Dass die Beklagte in diesem Fall Strafanzeige erstattet oder die Polizei gerufen hätte, qualifiziert das Verhandeln der Beklagten um den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht als unfair im og. Sinne. Eine Drohung iSv. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB, die mangels Widerrechtlichkeit nicht zur Anfechtbarkeit des Vertrags führt, kann bei der im Rahmen des Gebots fairen Verhandelns vorzunehmenden Bewertung der konkreten Situation gerade nicht als Pflichtverletzung angesehen werden (vgl. BAG 24. Februar 2022 aaO.).
Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bewusst seine Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen gesteigert, legt der Kläger zum einen nicht dar, was konkret er damit meint und auf welche Weise die Beklagte seine Furcht „gesteigert“ haben soll. Dass sein Verhalten strafrechtliche Relevanz hat steht außer Frage und musste ihm auch ohne die Erläuterungen der Beklagten bewusst sein. Dass er einen Schock und Panikattacken erlitten habe, hat die Beklagte bestritten. Der Kläger legt auch nicht dar, ob dies für die Beklagte erkennbar war. Auch stellt er diese Behauptungen wieder nicht unter Beweis. Dies gilt auch für die Behauptung, die Beklagte habe seine Leseschwäche ausgenutzt.
dd) Der Aufhebungsvertrag hält auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle. gem. den §§ 305ff. BGB stand.
(1) Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 bis 309 BGB im Streitfall Anwendung. Der Aufhebungsvertrag wurde zwischen einem Unternehmer - der Beklagten - und einem Verbraucher - dem Kläger - geschlossen. Er wurde unstreitig von der Beklagten zur Verwendung in diesem Einzelfall vorformuliert und verwendet. Der Kläger konnte keinen Einfluss auf seinen Inhalt nehmen.
(2) Die Beendigungsvereinbarung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers unwirksam. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Darum unterliegt in einem Aufhebungsvertrag die Beendigungsvereinbarung als solche keiner Inhaltskontrolle (BAG 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 - juris; 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - juris). Die Beendigungsvereinbarung ist ein selbständiges Rechtsgeschäft, bei dem die Hauptleistung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist.
(3) Die in Ziffer 1 des Aufhebungsvertrags getroffene Beendigungsvereinbarung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ggf. die unter Ziffer 2) enthaltene Regelung (das Schuldanerkenntnis) einer Angemessenheits- bzw. Inhaltskontrolle iSd. § 307 BGB nicht standhält. Denn in diesem Fall bliebe gem. § 306 Abs. 1 BGB der Vertrag im Übrigen und damit die Beendigungsvereinbarung wirksam. § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt (vgl. BAG 21. November 2023 - 3 AZR 44/23 - juris). Auf die Frage der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses gem. den §§ 305ff. BGB kommt es daher an dieser Stelle nicht an.
(4) Soweit der Kläger der Auffassung ist, der Aufhebungsvertrag enthalte überraschende Klauseln iSd. § 305c Abs. 1 BGB, insbesondere die Abgabe des Schuldanerkenntnisses stelle eine solche dar, ist auch dieser Einwand nicht erheblich. § 305c Abs. 1 BGB findet gem. § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB bei sog. Einmalbedingungen keine Anwendung. Ungeachtet dessen hätte die Annahme, bei Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags handele es sich um eine überraschende Klausel lediglich zur Folge, dass diese Regelung nicht Vertragsbestandteil geworden wäre. Im Übrigen bliebe der Vertrag gem. § 306 Abs. 1 BGB wirksam und damit auch die Beendigungsvereinbarung.
Vor diesem Hintergrund ist der Aufhebungsvertrag vom 11.10.2025 wirksam zustande gekommen und hat die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit Ablauf dieses Tages zur Folge. Zwischen den Parteien bestand über den 11.10.2025 hinaus kein Arbeitsverhältnis mehr.
Mit dem Antrag zu 2) ist die Klage unzulässig. Es mangelt an dem gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.
Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung des Nichtbestehens eines Anspruchs entfällt grundsätzlich dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig - durch den Anspruchsteller - nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGH 22. Januar 1987 - I ZR 230/85 - juris).
Maßgeblich für das Entfallen des Feststellungsinteresses ist, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - die negative Feststellungsklage und die spätere Leistungsklage deckungsgleich sind. Die Deckungsgleichheit hängt vom Streitgegenstand der Klagen ab, und zwar konkret von der Frage, ob der Streitgegenstand der Leistungsklage denjenigen der negativen Feststellungsklage (vollständig) umfasst. Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt und umfasst auch sein sogenanntes "kontradiktorisches Gegenteil". Eine Identität der Streitgegenstände zweier Prozesse ist daher anzunehmen, wenn im zweiten Prozess die mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozess unvereinbare Umkehr verlangt wird (OLG Düsseldorf 3. November 2022 - I-2 U 51/22 2 U 51/22 - juris). Betreffen Leistungsklage und negative Feststellungsklage somit denselben Lebenssachverhalt, umfasst der Antrag auf Verurteilung zur Leistung den engeren Feststellungsantrag.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die zu 2) erhobene Feststellungsklage unzulässig. Ihr Streitgegenstand wird vollständig von dem Widerklageantrag zu 1) erfasst. Beide Klageanträge betreffen die Zahlungsverpflichtung des Klägers aus dem Schuldanerkenntnis vom 11.10.2025 in einer Gesamthöhe von 91.399,62 Euro. Der Widerklageantrag geht angesichts des geltend gemachten Zinsanspruchs noch darüber hinaus. Nach der Antragstellung hätte die Beklagte den Antrag nicht mehr einseitig zurücknehmen können. Ein etwaig bestehendes Interesse des Klägers an der Feststellung des Nichtbestehens seiner Schuld ist zu diesem Zeitpunkt entfallen.
Die Widerklage ist mit dem Antrag zu 1) begründet. Mit dem Antrag zu 2) ist sie teilweise begründet.
Der Widerklageantrag zu 1) ist begründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 91.399,62 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2025 aus dem von dem Kläger am 11.10.2025 erklärten Schuldanerkenntnis sowie den §§ 286, 288 BGB.
Bei dem von dem Kläger als Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags abgegebenen Schuldanerkenntnis handelt es sich um ein abstraktes iSd. § 781 BGB.
aa) Ein abstraktes oder konstitutives Schuldanerkenntnis i. S. v. § 781 BGB liegt vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen. Vorausgesetzt wird, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - juris).
bb) Im Streitfall hat der Kläger unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags in Fettdruck erklärt, die Gesamtschuld iHv. 91.399,62 Euro in dieser Höhe „konstitutiv“ anzuerkennen. Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass es sich bei dieser Erklärung um ein abstraktes oder konstitutives Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB handelt. Dem steht nicht entgegen, dass im letzten Absatz auf Seite 1 des Aufhebungsvertrags nähere Beschreibungen zu dem dem Anerkenntnis zugrunde liegenden Lebenssachverhalt enthalten sind („aus der Stornierung real entstandener Forderungen und Entnahme der Barbestände aus den Kassen im Zeitraum 15.10.2022 - 10.10.2025“) und zugleich (im ersten Absatz der Ziffer 2) erklärt wird, die Forderung stamme aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Der Wille des Erklärenden, konstitutiv und abstrakt eine Schuld anzuerkennen geht so eindeutig aus der außerdem noch fett gedruckten Erklärung hervor, dass allein Ausführungen zum Schuldgrund diesen Umstand nicht relativieren können. Hinzu kommt, dass auch in einem abstrakten oder konstitutiven Schuldanerkenntnis deklaratorische Feststellungen enthalten sein können (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29. Oktober 2014 - 4 Sa 164/14 - juris).
Das Schuldanerkenntnis wahrt die Schriftform des § 781 Satz 1 BGB.
Das Schuldanerkenntnis ist auch im Übrigen wirksam zustande gekommen.
aa) Das Schuldanerkenntnis ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
bb) Das Schuldanerkenntnis ist auch nicht wirksam angefochten worden. Auch hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Anfechtung des Aufhebungsvertrags verwiesen werden.
Die Drohung mit einer Strafanzeige, um den Bedrohten zur Erklärung eines Schuldanerkenntnisses zu bestimmen, ist zudem nicht widerrechtlich iSd. § 123 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hatte - wie ausgeführt - genügende Anhaltspunkte dafür, um den Kläger wegen des Verdachts von Unterschlagungen anzeigen zu dürfen. Auch der angestrebte Zweck der Drohung, die Abgabe des Schuldanerkenntnisses ist nicht widerrechtlich, wenn der Erklärungsempfänger von dem Bestehen der Schuld ausgehen darf, was bereits oben geprüft und bejaht wurde. Auch die Verknüpfung von Mittel und Zweck war nicht unangemessen. Die Drohung mit der Strafanzeige oder der Hinzuziehung der Polizei diente dazu, den Kläger zur Wiedergutmachung des Schadens der Beklagten zu veranlassen. Die Beklagte nutzte nicht etwa eine zufällig bekannt gewordene Straftat des Klägers aus, um anderweitige zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn durchzusetzen. Vielmehr bestand zwischen der anzuzeigenden Straftat und dem wiedergutzumachenden Schaden ein innerer Zusammenhang, weil sich der Schaden gerade aus der Straftat ergab. In diesen Fällen wird der Einsatz des Drohmittels Strafanzeige zum Zwecke des zivilrechtlichen Schadensausgleichs in ständiger Rechtsprechung des BAG, von der abzuweichen keinerlei Veranlassung besteht, für angemessen erachtet (vgl. nur BAG 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - juris). Denn dem Drohenden kann das berechtigte Interesse am Schadensausgleich nicht abgesprochen werden. Geht es nur um den Schadensausgleich aus der Straftat und wird der Schuldner nicht übervorteilt, so verstößt die Drohung mit der Strafanzeige nicht gegen Treu und Glauben. Eine Übervorteilung des Klägers besteht - insoweit wird auf die Ausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit des Schuldanerkenntnisses verwiesen - nicht.
cc) Das Schuldanerkenntnis hält auch einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307ff. BGB stand.
(1) Bereits oben wurde festgestellt, dass es sich bei dem das Schuldanerkenntnis enthaltenden Aufhebungsvertrag um sog. Einmalbedingungen handelt, die gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer Kontrolle anhand der § 305c Abs. 2, §§ 306 und 307 BGB unterworfen sind.
(2) Soweit der Kläger einwendet, der Aufhebungsvertrag enthalte mit dem Schuldanerkenntnis eine überraschende Klausel iSd. § 305c Abs. 1 BGB, kann dem schon nicht gefolgt werden, da auf § 305c Abs. 1 BGB in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht verwiesen wird. Er findet daher keine Anwendung (bislang offengelassen vom BAG, vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/15 - juris mwN.). Selbst, wenn § 305c Abs. 1 BGB Anwendung fände, wäre die Regelung jedoch Bestandteil des Aufhebungsvertrags geworden, da sie keinen überraschenden Charakter hat.
Eine Bestimmung in AGB hat überraschenden Charakter iSd Vorschrift, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein „Überrumpelungs- und Übertölpelungseffekt“ innewohnen. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechtigten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Vertrags, insbesondere dessen äußerem Erscheinungsbild. So kann der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/15 - juris).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Regelung zum Schuldanerkenntnis unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags nicht überraschend. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrags allein die Erwartung hatte, er beende lediglich sein Arbeitsverhältnis. Dem steht das von ihm nicht bestrittene Vorbringen der Beklagten zum Ablauf des Gesprächs am Abend des 11.10.2025 entgegen. Danach ging es gerade darum, durch den Aufhebungsvertrag und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unterschlagenen Kassenentnahmen, dh. die im weitesten Sinne zivilrechtliche „Bereinigung“ des durch die Pflichtverletzungen des Klägers entstandenen Schadens eine strafrechtliche Aufarbeitung zu vermeiden. Dem Kläger ist an diesem Abend klar gemacht worden, dass er im Zuge dessen „materiellen Schadensersatz“ zu leisten hat. Ebenso unstreitig ist dem Kläger erläutert worden, was der Begriff des „konstitutiven“ Anerkenntnisses bedeutet und damit der Schaden einseitig zu Lasten des Klägers festgeschrieben werde. Hinzu kommt, dass die Regelung zu Ziffer 2 des Aufhebungsvertrags mehr als die Hälfte des gesamten Vertragstextes ausmacht und überdies die anerkannte Summe und die Formulierung „wird in dieser Höhe konstitutiv anerkannt“ durch Fettdruck hervorgehoben sind.
(3) Der Kläger wird durch die Abgabe des konstitutiven Schulanerkenntnisses auch nicht gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt.
(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das Schuldanerkenntnis unterliegt indes neben der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB keiner umfassenden Inhaltskontrolle in Bezug auf die Höhe des anerkannten Betrags.
Denn nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen.
Die Vereinbarung eines selbständigen Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von Rechtsvorschriften ab, da sie vom zugrunde liegenden Rechtsgeschäft und damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 29. Oktober 2014 - 4 Sa 164/14 - juris). Soweit der Kläger sich deshalb durch das von ihm unterzeichnete Schuldanerkenntnis selbständig und unabhängig vom zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu Zahlungen verpflichtet hat, unterliegt dies nicht der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt gleichermaßen für die in der Tabelle vorgesehenen Zahlungstermine. Denn dort wird lediglich festgehalten, wann die nicht kontrollfähige Hauptleistungspflicht in welcher Höhe zu erbringen ist. Dies gilt ferner auch insoweit, als die anerkannte Summe auch die für die anwaltliche Beratung und Ermittlung entstandenen Kosten umfasst. Denn damit wird lediglich die - nicht kontrollfähige - Höhe des anerkannten Betrags mitbestimmt.
Die Abrede über das abstrakte Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb kontrollfähig, weil sie eine bloße Nebenabrede zu einem anderen Hauptgeschäft - dem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses - darstellt. Das Anerkenntnis ist zwar Bestandteil der mit „Aufhebungsvertrag“ überschriebenen Gesamtvereinbarung der Parteien. Diese enthält indes zwei eigenständige und voneinander unabhängige Regelungspunkte, die Beendigungsvereinbarung einerseits und das Anerkenntnis andererseits. Letzteres hat eine selbständige Bedeutung innerhalb der Gesamtvereinbarung, was schon aus ihrem Umfang folgt. Es nimmt mehr als die Hälfte des gesamten Textes der Vereinbarung ein. Beide Regelungspunkte nehmen im Übrigen nicht aufeinander Bezug. Die Beendigung erfolgt unabhängig von dem Anerkenntnis. Das Anerkenntnis enthält keine Bezugspunkte zu der Beendigungsvereinbarung. Es kann daher nicht als bloße Nebenabrede der Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden.
Andere, wegen ihrer Abweichung von Rechtsvorschriften kontrollfähige Regelungen enthält das Schuldanerkenntnis nicht.
(b) Das in Ziffer 2) des Vertrags enthaltene Schuldanerkenntnis unterliegt demgemäß lediglich einer Transparenzkontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
(aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB.
Allerdings gebietet es das Transparenzgebot nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - juris).
(bb) Das Schuldanerkenntnis in Ziffer 2) des Aufhebungsvertrag enthält keine nach diesen Grundsätzen intransparente Regelung. Aus ihm geht unmissverständlich hervor, dass der Kläger sich zur Zahlung von 91.399,62 Euro an die Beklagte verpflichtet und wann diese Summe in welchen Teilbeträgen fällig wird. Insoweit bestehen keinerlei Unklarheiten. Soweit im letzten Absatz festgehalten wird, dass der Schadensbetrag den „laut Tabelle bis heute bekannten Betrag aus der Stornierung real entstandener Forderungen und Entnahme der Barbestände aus den Kassen im Zeitraum 15.10.2022 bis 10.10.20252 umfasst“ und die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche „aus bislang nicht bekannten Taten“ vorbehalten bleibt, wird klargestellt, dass die Beklagte sich vorbehält, weiteren Schadensersatz durch auf andere Weise als durch Stornierungen begangene Pflichtverletzungen geltend zu machen. Auch insoweit können Missverständnisse nicht aufkommen.
d) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB iVm. Ziffer 2, vorletzter Absatz des Aufhebungsvertrags. Der Kläger hat die gem. dem Anerkenntnis geschuldete erste Rate iHv. 20.000,00 Euro nicht zum 31.10.2025 an die Beklagte geleistet. Gem. der im vorletzten Absatz von Ziffer 2 enthaltenen Regelung wurde der gesamte anerkannte Betrag damit mit Ablauf des 05.11.2025 zur Zahlung fällig und war mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
a) Der Widerklageantrag zu 2) ist zulässig, insbesondere besteht ein rechtlich erhebliches Interesse der Beklagten an der beantragten Feststellung. Es entspricht ganz hM., dass zum Erhalt des Vollstreckungsprivilegs gem. § 850f Abs. 2 ZPO und im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO ein derartiger Feststellungsantrag zulässig ist (LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa 319/16 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 19. April 2018 - 4 Sa 310/18 - juris; BGH 30. November 1989 - III ZR 215/88 - juris).
b) Der Feststellungsantrag ist in tenorierter Höhe begründet.
aa) Bei der unter Ziffer 2) im fünften Absatz aufgrund des abstrakten Schuldanerkenntnisses begründeten Forderung iHv. 91.399,62 handelt es sich nicht um eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sondern gerade um einen selbständigen Anspruch aus einem konstitutiven, abstrakten Schuldanerkenntnis iSd. § 781 BGB, welcher losgelöst von seinen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen neben einem etwaigen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung entstanden ist (vgl. ebenso LAG Rheinland-Pfalz 19. April 2018 - 4 Sa 310/18 - juris; LG Bonn 13. Mai 1998 - 5 S 43/98 - juris; SG Stuttgart 11. Juni 2024 - S 17 R 940/23 - juris).
bb) Dahinstehen kann, ob der Kläger in Ziffer 2, erster Absatz, des Aufhebungsvertrags rechtswirksam anerkennen konnte, der Beklagten 86.274,57 Euro aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu schulden. Denn die Forderung stammt in dieser Höhe tatsächlich aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung des Klägers gem. § 823 Abs. 2 iVm. § 246 StGB und/oder § 266 StGB.
(1) Einigkeit herrscht insoweit, als ein solches Anerkenntnis in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen § 309 Nr. 12b BGB verstößt (vgl. AG Kassel 15. Juli 2014 - 414 C 1451/14 - juris). Diese Vorschrift findet zwar wegen des fehlenden Verweises in § 310 Abs. 3 Ziffer 2 BGB im Streitfall keine Anwendung. Nach der Rechtsprechung des BGH (25. Juni 2015 - IX 199/14 - juris) verstößt eine solche Erklärung aber auch gegen - den auch im Streitfall anwendbaren - § 307 Abs. 1 BGB, weil sie gegen die wesentlichen Grundgedanken der Restschuldbefreiung und des § 302 Nr. 1 InsO verstößt.
(2) Die Forderung iHv. 86.274,57 Euro stammt jedoch aus einer von dem Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 246 StGB und/oder § 266 StGB. Dies steht, was den haftungsbegründenden Tatbestand angeht, außer Zweifel und bedarf keiner näheren Prüfung. Zugleich steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass der durch die unerlaubten Handlungen des Klägers kausal verursachte Schaden in dieser Höhe besteht. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Schadenshöhe von der Beklagten in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise berechnet wurde. Der von ihr ermittelte Betrag entspricht einer gerichtlichen Schadensschätzung gem. § 287 ZPO.
(a) Aufgrund von § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er ist. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. Das Gericht muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens ermöglicht. Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen „in der Luft hinge“ und daher willkürlich wäre. Für die Schadensschätzung nach dieser Vorschrift benötigt das Gericht als Ausgangssituation aber greifbare Tatsachen, die der Geschädigte im Regelfall im Einzelnen darlegen und beweisen muss. Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, lässt § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu (BAG 30. Mai 2018 - 10 AZR 780/16 - juris; 16. Januar 2013 - 10 AZR 560/11 - juris). Dabei ist es Sache des Anspruchstellers, diejenigen Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadenshöhe rechtfertigen sollen.
(b) Die Beklagte hat die für die Schadensschätzung notwendigen Anknüpfungstatsachen hinreichend dargelegt. Diese bestehen darin, dass sie für den Beschäftigungszeitraum des Klägers vom 15.10.2022 bis 10.10.2025 die Stornierungen ermittelt hat, die nach 21.30 Uhr (sonntags entsprechend früher) vorgenommen wurden, also nach Zahlung der Rechnungssumme durch den jeweiligen Gast. Zu diesem Zeitpunkt konnten - wie ausgeführt - keine realen Stornos mehr entstehen, weder aus Bruch noch wegen einer Fehlbestellung. Sie hat dies auch anhand von Einzelfällen und Vorlage entsprechender Belege (Bon und Stornobon) schlüssig erläutert und belegt. Der Kläger hat unstreitig in dem am Abend des 11.10.2025 geführten Gesprächs diese Verfahrensweise bestätigt. Die Beklage hat das ermittelte Ergebnis auch mit der Anzahl von Stornierungsvorgängen vor und nach der Beschäftigung des Klägers verglichen. Ebenso hat sie festgestellt, dass die Umsätze in hinsichtlich der Anzahl von Veranstaltungen und verkauften Tickets vergleichbaren Zeiträumen während und nach der Beschäftigung des Klägers in erheblicher Weise differieren. Schließlich ergibt sich schon bei Hochrechnung des von dem Kläger allein am Abend des 11.10.2025 unterschlagenen Betrags iHv. 660,00 Euro ein weit höherer Schadensbetrag. Gleiches gilt für den am Abend des 10.10.2025 unterschlagenen Betrags. Der Kläger hat die so ermittelte Schadenshöhe nicht erheblich bestritten. Hierzu wurde ebenfalls bereits ausgeführt.
(c) Nicht aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt der ebenfalls im Rahmen der Widerklage zu 2) zur Feststellung geltend gemachte Betrag iHv. 5125,05 Euro. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, auch die durch die zur Ermittlung des Schadens und der Schadenshöhe anwaltliche Beauftragung entstandenen Kosten seien nach § 823 BGB iVm. § 249 BGB schadensersatzfähig, steht dem § 12a ArbGG entgegen. Dies hat sie im Übrigen selbst bei der Schilderung des Gesprächs mit dem Kläger am Abend des 11.10.2025 ausgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 28. November 2019 - 8 AZR 278/19 und 8 AZR 293/18 - juris) schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandenen Beitreibungskosten - unabhängig von der Anspruchsgrundlage - und damit auch einen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn die schadensersatzrechtliche „Hauptforderung“ aus einer unerlaubten Handlung folgt (BAG 28. November 2019 - 8 AZR 293/18 - juris) stammt. Die Feststellungsklage war insoweit abzuweisen.
B. Die Kostentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 3, 5 ZPO iVm. § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Berufung war mangels eines Grundes iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.
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