Arbeitsgericht Bonn, 2024-11-20, 5 Ca 663/24

5 Ca 663/24Arbeitsgericht20.11.2024

Regest

1. Im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 AGG (Beschwerderecht der Beschäftigten bei möglichen Benachteiligungen) kann die betroffene Person zu ihrer Unterstützung oder zur Vermittlung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Das individualrechtliche Beschwerdeverfahren ist von einem unter Umständen parallel durchgeführten kollektivrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 AGG, § 85 Abs. 1 BetrVG rechtlich zu trennen. 2. Einzelfallentscheidung zur zulässigen Offenbarung teils privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Personalabteilung im Anwendungsbereich von § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 13 Abs. 1 AGG. 3. Handelt ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung bei Führung einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, weist § 79 a Satz 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gegen das Betriebsratsmitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 663/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-20

Aktenzeichen: 5 Ca 663/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:1120.5CA663.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Leitsätze

  1. Im Anwendungsbereich von § 13 Abs. 1 AGG (Beschwerderecht der Beschäftigten bei möglichen Benachteiligungen) kann die betroffene Person zu ihrer Unterstützung oder zur Vermittlung ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Das individualrechtliche Beschwerdeverfahren ist von einem unter Umständen parallel durchgeführten kollektivrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 2 AGG, § 85 Abs. 1 BetrVG rechtlich zu trennen.

  2. Einzelfallentscheidung zur zulässigen Offenbarung teils privater Korrespondenz durch ein Betriebsratsmitglied gegenüber der Personalabteilung im Anwendungsbereich von § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 13 Abs. 1 AGG.

  3. Handelt ein Betriebsratsmitglied zur Unterstützung bei Führung einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, weist § 79 a Satz 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit dem Arbeitgeber zu. Ein Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gegen das Betriebsratsmitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 5.000,00 €.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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