Arbeitsgericht Bonn, 2024-10-29, 3 BV 102/24

3 BV 102/24Arbeitsgericht29.10.2024

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 3 BV 102/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 3 BV 102/24

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:1029.3BV102.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Anwendung des IT-Systems ‚U‘“ wird Herr O K, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht D, bestellt und die Anzahl der Beisitzer wird auf drei je Seite festgelegt.

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