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2 Ca 1648/23•Arbeitsgericht Bonn, 2024-07-26, 2 Ca 1648/23
2 Ca 1648/23Arbeitsgericht26.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-26
Aktenzeichen: 2 Ca 1648/23
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:0726.2CA1648.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
1. Das beklagte Land wird verurteilt, die Abmahnung vom 10.07.2023 zurückzunehmen und aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt war, den Kläger mit Schreiben vom 10.07.2023 an den Dienstort des SC BAA in Aa, R, 5 Aa „umzusetzen“ bzw. zu versetzen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.475,74 Euro festgesetzt.
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