Arbeitsgericht Bonn, 2024-05-29, 5 Ca 1386/22

5 Ca 1386/22Arbeitsgericht29.05.2024

Regest

1. Bei Vertrauensarbeitszeit kommen sowohl eine Spitzabrechnung als auch eine Pauschalierung von Zuschlägen bei der Bemessung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG in Betracht. Zu wählen ist die Berechnungsmethode, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird. 2. Einzelfallentscheidung zu Auskunftsansprüchen des Betriebsratsmitglieds bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen. 3. Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gegen ein Betriebsratsmitglied wegen Überzahlungen aufgrund behaupteter fehlerhafter Anwendung von § 37 Abs. 4 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 1386/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-29

Aktenzeichen: 5 Ca 1386/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2024:0529.5CA1386.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 37 BetrVG, § 242 BGB, § 138 ZPO

Leitsätze

    1. Bei Vertrauensarbeitszeit kommen sowohl eine Spitzabrechnung als auch eine Pauschalierung von Zuschlägen bei der Bemessung der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG in Betracht. Zu wählen ist die Berechnungsmethode, die dem Lohnausfallprinzip am besten gerecht wird.
    1. Einzelfallentscheidung zu Auskunftsansprüchen des Betriebsratsmitglieds bei der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen.
    1. Zur Darlegungs- und Beweislast bei der Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gegen ein Betriebsratsmitglied wegen Überzahlungen aufgrund behaupteter fehlerhafter Anwendung von § 37 Abs. 4 BetrVG.

Tenor

  1. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 58 % und die Beklagte zu 42 %.

  3. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 39.363,89 €.

  4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.