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3 BV 96/22•Arbeitsgericht Bonn, 2023-01-05, 3 BV 96/22
3 BV 96/22Arbeitsgericht05.01.2023
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kita- oder Schulassistenz sind dann keine Tendenzträger, wenn sie sie zwar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen für die betreuten Kinder selbständig treffen können, diese aber nur in Abstimmung mit den jeweiligen Gesamt-, Hilfe- und Teilhabeplänen sowie mit den jeweiligen Lehrern umsetzen können.
Entscheidungsdatum: 2023-01-05
Aktenzeichen: 3 BV 96/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2023:0105.3BV96.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BetrVG §§ 99, 118 Abs. 1 Nr. 1
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kita- oder Schulassistenz sind dann keine Tendenzträger, wenn sie sie zwar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen für die betreuten Kinder selbständig treffen können, diese aber nur in Abstimmung mit den jeweiligen Gesamt-, Hilfe- und Teilhabeplänen sowie mit den jeweiligen Lehrern umsetzen können.
T. • P.
G. • N.
U.• C.
D. • D.
H. • R.
F.• S.
K. • H.
P. • P.
M. • O.
J. • C.
T. • X.
A. • D.
K. • A.
I. • G.
X.
aufzuheben.
R. • V.
G. • D.
M. • F.
G. • H.
W. • G.
J. • T.
Y. • M.
L. • C.
F. • C.
M.
E.
in die Schulassistenz aufzuheben.
regulären Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten),
von fachlichen Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten),
von unterstützenden Assistenten (Assistenten zur Teilhabe) im Bereich des ambulanten Wohnens und
persönlichen Assistenzen im Bereich des ambulanten Wohnens
vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen oder ohne eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen oder ohne den Betriebsrat über eine vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG zu informieren und bei dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen.
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