Arbeitsgericht Bonn, 2023-01-05, 3 BV 96/22

3 BV 96/22Arbeitsgericht05.01.2023

Regest

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kita- oder Schulassistenz sind dann keine Tendenzträger, wenn sie sie zwar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen für die betreuten Kinder selbständig treffen können, diese aber nur in Abstimmung mit den jeweiligen Gesamt-, Hilfe- und Teilhabeplänen sowie mit den jeweiligen Lehrern umsetzen können.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 3 BV 96/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-05

Aktenzeichen: 3 BV 96/22

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2023:0105.3BV96.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: BetrVG §§ 99, 118 Abs. 1 Nr. 1

Leitsätze

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kita- oder Schulassistenz sind dann keine Tendenzträger, wenn sie sie zwar Entscheidungen über Hilfemaßnahmen für die betreuten Kinder selbständig treffen können, diese aber nur in Abstimmung mit den jeweiligen Gesamt-, Hilfe- und Teilhabeplänen sowie mit den jeweiligen Lehrern umsetzen können.

Tenor

    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Einstellungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • T. • P.

  • G. • N.

  • U.• C.

  • D. • D.

  • H. • R.

  • F.• S.

  • K. • H.

  • P. • P.

  • M. • O.

  • J. • C.

  • T. • X.

  • A. • D.

  • K. • A.

  • I. • G.

  • X.

aufzuheben.

    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Versetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • R. • V.

  • G. • D.

  • M. • F.

  • G. • H.

  • W. • G.

  • J. • T.

  • Y. • M.

  • L. • C.

  • F. • C.

  • M.

  • E.

in die Schulassistenz aufzuheben.

    1. Für jeden Fall, für jeden Tag der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1 und Ziffer 2 wird der Beteiligten zu 2) ein Ordnungsgeld von bis zu 250,00 EUR angedroht.
    1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000,00 EUR zu unterlassen, künftig Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen oder Umgruppierungen von
  • regulären Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten),

  • von fachlichen Integrationsassistenten (Schul- und KiTa-Assistenten),

  • von unterstützenden Assistenten (Assistenten zur Teilhabe) im Bereich des ambulanten Wohnens und

  • persönlichen Assistenzen im Bereich des ambulanten Wohnens

vorzunehmen, ohne die Zustimmung des Betriebsrats hierzu einzuholen oder ohne eine verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen oder ohne den Betriebsrat über eine vorläufige Maßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG zu informieren und bei dessen Bestreiten binnen drei Tagen das Arbeitsgericht anzurufen.

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