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5 Ca 322/22•Arbeitsgericht Bonn, 2022-07-06, 5 Ca 322/22
5 Ca 322/22Arbeitsgericht06.07.2022
1. Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem freien Mitarbeiterverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin. 2. Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ändert sich dadurch, dass der Dienstberechtigte zur Aufklärung eines möglichen Kündigungssachverhalts private Ermittlungen durchführen lässt, in der Regel nicht.
Entscheidungsdatum: 2022-07-06
Aktenzeichen: 5 Ca 322/22
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2022:0706.5CA322.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: Art. 5 GG, § 626 BGB, § 611a BGB, § 140 BGB, § 1 Deutsche-Welle-Gesetz,; § 24 Deutsche-Welle-Gesetz, § 42 Deutsche-Welle-Gesetz
Einzelfallentscheidung zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses von einem freien Mitarbeiterverhältnis einer programmgestaltenden Mitarbeiterin.
Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast im Zusammenhang mit der Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB ändert sich dadurch, dass der Dienstberechtigte zur Aufklärung eines möglichen Kündigungssachverhalts private Ermittlungen durchführen lässt, in der Regel nicht.
Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 11.02.2022 den zwischen den Parteien bestehenden Honorar-Rahmenvertrag vom 04.11.2021 nicht beendet hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 36.027,71 €.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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