Arbeitsgericht Bonn, 2020-11-26, 3 Ca 2058/19

3 Ca 2058/19Arbeitsgericht26.11.2020

Regest

Der TV-Wechsler regelt für Beschäftigte, die von einer DHL Delivery GmbH zur Deutschen Post AG gewechselt sind, die Zuordnung zu einer Gruppenstufe abschließend und verdrängt dadurch die allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ETV.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 3 Ca 2058/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-26

Aktenzeichen: 3 Ca 2058/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:1126.3CA2058.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: Tarifverträge der Deutschen Post, § 4 Abs. 1 ETV, § 9 TV-Wechsler

Leitsätze

Der TV-Wechsler regelt für Beschäftigte, die von einer DHL Delivery GmbH zur Deutschen Post AG gewechselt sind, die Zuordnung zu einer Gruppenstufe abschließend und verdrängt dadurch die allgemeinen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ETV.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Streitwert: 3.093,12 €.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

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