Arbeitsgericht Bonn, 2020-05-20, 5 Ca 83/20

5 Ca 83/20Arbeitsgericht20.05.2020

Regest

1. Hat sich ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für unzuständig erklärt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unabhängig davon eröffnet, ob die Rechtsauffassung des Ausschusses zutrifft. 2. Die falsche Beantwortung einer dem Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Ausbildenden nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war 3.. Unspezifische Fragen nach Ermittlungs- und Strafverfahren jedweder Art an einen Stellenbewerber stellen sich regelmäßig als unzulässig dar, weil sie das Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers nicht berücksichtigen. 4. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen (hier in Gestalt schwebender Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen vertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeits- oder Ausbildungsplatz (nicht etwa allgemein für „den öffentlichen Dienst“) entscheidend berühren.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bonn — 5 Ca 83/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-20

Aktenzeichen: 5 Ca 83/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:0520.5CA83.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: ArbGG § 111 Abs. 2 Satz 6; BGB § 123 Abs. 1; BGB § 142 Abs. 1

Leitsätze

  1. Hat sich ein Schlichtungsausschuss nach § 111 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für unzuständig erklärt, ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen unabhängig davon eröffnet, ob die Rechtsauffassung des Ausschusses zutrifft.

  2. Die falsche Beantwortung einer dem Bewerber um eine Ausbildungsstelle bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Ausbildenden nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für dessen Abschluss ursächlich war

3.. Unspezifische Fragen nach Ermittlungs- und Strafverfahren jedweder Art an einen Stellenbewerber stellen sich regelmäßig als unzulässig dar, weil sie das Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers nicht berücksichtigen.

  1. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen (hier in Gestalt schwebender Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen vertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeits- oder Ausbildungsplatz (nicht etwa allgemein für „den öffentlichen Dienst“) entscheidend berühren.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsvertrag durch die Anfechtungserklärung der Beklagten vom 20. November 2011 nicht aufgelöst oder nichtig geworden ist.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.123,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.