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3 Ca 1919/19•Arbeitsgericht Bonn, 2020-02-27, 3 Ca 1919/19
3 Ca 1919/19Arbeitsgericht27.02.2020
Einzelfallentscheidung zur Sozialauswahl
Entscheidungsdatum: 2020-02-27
Aktenzeichen: 3 Ca 1919/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:0227.3CA1919.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 1 Abs. 2 und 3 KSchG
Einzelfallentscheidung zur Sozialauswahl
Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2019 beendet worden.
Die Beklagte beschäftigt den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens vertragsgemäß weiter.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 87.675,88 EUR.
Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
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