Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-03-31, 1 Ca 2321/21

1 Ca 2321/21Arbeitsgericht31.03.2022

Regest

Diskrimierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Gruppenaufstieg durch die sogenannte „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“ zum Tarifvertrag Nr. 200 der A AG (vgl. dazu schon Bundesarbeitsgericht vom 15.07.2004 – 6 AZR 224/03 und Arbeitsgericht Neuruppin vom 28.10.2021 – 1 Ca 6/21). Eine „Erklärung zur Ergebnisniederschaft“, die dazu führt, dass die an einem Stichtag bei der Arbeitgeber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer an einem schnelleren Stufenaufstieg teilnehmen als die zum Stichtag befristet beschäftigten Arbeitnehmer, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Auch den Tarifvertragsparteien ist (trotz der in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz eingeräumten „Tarifautonomie“) nicht gestattet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern zu diskriminieren, § 22 TzBfG.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 1 Ca 2321/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-31

Aktenzeichen: 1 Ca 2321/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0331.1CA2321.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 4 Abs 2 TzBfG

Leitsätze

Diskrimierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern im Gruppenaufstieg durch die sogenannte „Erklärung zur Ergebnisniederschrift“ zum Tarifvertrag Nr. 200 der A AG (vgl. dazu schon Bundesarbeitsgericht vom 15.07.2004 – 6 AZR 224/03 und Arbeitsgericht Neuruppin vom 28.10.2021 – 1 Ca 6/21).

Eine „Erklärung zur Ergebnisniederschaft“, die dazu führt, dass die an einem Stichtag bei der Arbeitgeber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer an einem schnelleren Stufenaufstieg teilnehmen als die zum Stichtag befristet beschäftigten Arbeitnehmer, verstößt gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

Auch den Tarifvertragsparteien ist (trotz der in Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz eingeräumten „Tarifautonomie“) nicht gestattet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer im Verhältnis zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern zu diskriminieren, § 22 TzBfG.

Tenor

  • 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2021 nach der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 Entgelttarifvertrag der A AG zu vergüten und die monatlichen Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 1 und der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 3 Gruppenstufe 0 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 16. eines Monats für den laufenden Monat beginnend ab dem 16.06.2021 zu zahlen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.252,96 € festgesetzt.

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