Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-01-19, 4 Ca 88/21

4 Ca 88/21Arbeitsgericht19.01.2022

Regest

Die tatsächliche Vertragsdurchführung basiert auf dem jeweiligen Beschäftigungsbedarf und lässt weder Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch lässt sie den Willen zur abweichenden Festlegung des Stundenvolumens für die Zukunft erkennen.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 4 Ca 88/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-19

Aktenzeichen: 4 Ca 88/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0119.4CA88.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: §§ 293 ff, 611 a, 615 BGB, § 12 TzBfG

Leitsätze

Die tatsächliche Vertragsdurchführung basiert auf dem jeweiligen Beschäftigungsbedarf und lässt weder Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen beider Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch lässt sie den Willen zur abweichenden Festlegung des Stundenvolumens für die Zukunft erkennen.

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin als Abrufkraft Helferin Einlage zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
    1. Der Streitwert wird auf 3.352,01 € festgesetzt.

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