Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-01-18, 2 Ca 112/21

2 Ca 112/21Arbeitsgericht18.01.2022

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 2 Ca 112/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-18

Aktenzeichen: 2 Ca 112/21

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0118.2CA112.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: § 12 TzBfG

Tenor

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, 182,29 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 106,14 € seit dem 01.09.2020, aus 64,95 € seit dem 01.10.2020 und aus 11,20 € seit dem 01.08.2021 an die Klägerin zu zahlen.
  • 2. Es wird festgestellt, dass die regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit der Klägerin als Abrufkraft Helferin Einlage mindestens 20 Stunden wöchentlich beträgt.
  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  • 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.
  • 5. Der Streitwert wird auf 3.839,05 € festgesetzt.
  • 6. Gebührenstreitwert: 4.758,45 €.

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