3 Ca 1503/08•Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-08-21, 3 Ca 1503/08
Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-08-21, 3 Ca 1503/08
3 Ca 1503/08Arbeitsgericht21.08.2008
Regest
1. Zur Unwirksamkeit eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes des Arbeitgebers über die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit. 2. Zur Bestimmung der in diesem Fall zwischen den Arbeitsvertragsparteien geltenden Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 1503/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-08-21
Aktenzeichen: 3 Ca 1503/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2008:0821.3CA1503.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 12 TzBfG; § 2 KSchG, § 134 BGB, § 4 EntgeltfortzahlungsG
Leitsätze
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Zur Unwirksamkeit eines vertraglich vereinbarten einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes des Arbeitgebers über die wöchentliche Dauer der Arbeitszeit.
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Zur Bestimmung der in diesem Fall zwischen den Arbeitsvertragsparteien geltenden Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit.
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.506,32 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.147,92 € seit dem 01.01.2008 und aus weiteren 358,40 € ab dem 16.01.2008, abzüglich bereits gezahlter 727,93 € netto.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/4 , die Beklagte zu ¾.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.029,62 € festgesetzt.
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