Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-06-11, 6 BV 37/08

6 BV 37/08Arbeitsgericht11.06.2008

Regest

Jedem Betriebsratsmitglied steht jedenfalls dann das Recht zu, an den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG teilzunehmen, wenn diese nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen wurden. Eine Vertretung durch den Vorsitzenden nach § 26 BetrVG findet nicht statt.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 6 BV 37/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-11

Aktenzeichen: 6 BV 37/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2008:0611.6BV37.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 27, 33, 74 BetrVG

Leitsätze

Jedem Betriebsratsmitglied steht jedenfalls dann das Recht zu, an den Monatsgesprächen nach § 74 BetrVG teilzunehmen, wenn diese nicht wirksam auf einen Ausschuss übertragen wurden.

Eine Vertretung durch den Vorsitzenden nach § 26 BetrVG findet nicht statt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Betriebsrats der R2 Heimstättengesellschaft zu Tagesordnungspunkt Nr. 3 des Protokolls über die ordentliche Sitzung des Betriebsrates vom 22.04.2008 über die Teilnahme an den Monatsgesprächen des Betriebsrates mit dem Arbeitgeber durch die Betriebsratsmitglieder K1, G3 und B6 unter Ausschluss der Antragsteller unwirksam ist.

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