6 BV 16/08•Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-04-02, 6 BV 16/08
Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-04-02, 6 BV 16/08
6 BV 16/08Arbeitsgericht02.04.2008
Regest
Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.
Gesamter Gesetzestext
Arbeitsgericht Bielefeld — 6 BV 16/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-04-02
Aktenzeichen: 6 BV 16/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2008:0402.6BV16.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17, 22 BetrVG
Leitsätze
Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.
Tenor
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Zur Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 wird ein Wahlvorstand mit 5 Personen, nämlich A3 T3 als Vorsitzende, K3 K4, A1 H1, I1 K1-F2 und R1 W2 bestellt. Als Ersatzmitglieder werden U1 S7, G2 R5 und M1 R3 bestellt.
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Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen 1.) - 4.) abgewiesen.
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Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.
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