Arbeitsgericht Bielefeld, 2008-04-02, 6 BV 16/08

6 BV 16/08Arbeitsgericht02.04.2008

Regest

Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Bielefeld — 6 BV 16/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-02

Aktenzeichen: 6 BV 16/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2008:0402.6BV16.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 17, 22 BetrVG

Leitsätze

Das Mandat eines Gesamtbetriebsrats endet, wenn im Unternehmen keine zwei Betriebsräte mehr vorhanden sind. Auf die Dauer dieses Zustands kommt es nicht an.

Tenor

  1. Zur Betriebsratswahl bei der Arbeitgeberin im durch den Tarifvertrag vom 23.03.2006 gebildeten Betrieb B1/G1 wird ein Wahlvorstand mit 5 Personen, nämlich A3 T3 als Vorsitzende, K3 K4, A1 H1, I1 K1-F2 und R1 W2 bestellt. Als Ersatzmitglieder werden U1 S7, G2 R5 und M1 R3 bestellt.

  2. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerinnen 1.) - 4.) abgewiesen.

  3. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen.

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