Arbeitsgericht Arnsberg, 2013-06-25, 1 Ca 83/13

1 Ca 83/13Arbeitsgericht25.06.2013

Regest

Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar.

Gesamter Gesetzestext

Arbeitsgericht Arnsberg — 1 Ca 83/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-25

Aktenzeichen: 1 Ca 83/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGAR:2013:0625.1CA83.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Leitsätze

Gemäß § 4 Abs. 3 TV BZ ME hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. Der Branchenzuschlag ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 TV BZ ME nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist aber gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 TV BZ ME auf gezahlte übertarifliche Leistungen anrechenbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 272,45 € festgesetzt.

Die Berufung wird für den Kläger zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.